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Werbung mit Preisen

Auch in Newslettern müssen Endpreise angegeben werden

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Händler müssen in ihrem Shop korrekte Endpreise angeben, wenn man die Waren bestellen kann. Diese Pflicht folgt aus der Preisangabenverordnung. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Pflicht auch in Newslettern gilt.

Grundsätzlich müssen Preise in einer Werbung noch nicht genannt werden. Etwas anderes gilt aber, wenn die Werbung sehr spezifisch formuliert ist, sodass der Kunde nur noch "JA!" sagen muss.

In dem Fall vor einem Fall vor dem Bundesgerichtshof warb ein Telekommunikationsdienstleister in einem Sondernewsletter für eine Internet-Flatrate. Dabei fehlte der Hinweis, dass für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen ein Telefonanschluss vorhanden sein müsse, welcher zusätzliche Kosten verursacht.

Der Bundesgerichthof entschied bereits im Dezember 2009, dass Preise unabhängig vom Medium immer angegeben werden müssen. Es ist also nicht relevant, ob die Angebote im TV, im Shop, in Katalogen oder eben Newslettern beworben werden. Das bedeutet also, dass immer dann, wenn unter der Angabe von Preisen geworben wird, sogenannte Endpreise angegeben werden müssen. Endpreise sind die Preise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Da für die beworbene Internet-Flatrate zusätzliche Kosten dadurch entstehen, dass der Kunde erst einen Telefonanschluss benötigt, gehören diese zusätzlichen Kosten ebenfalls zum Endpreis, weil ein Kunde die Internet-Flatrate nicht ohne den zugehörigen Telefonanschluss buchen kann.

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Kommentare

Martin Rätze am 13.10.2010

Ihre Fragen

Die Kurtaxe ist nicht in den Endpreis einzurechnen (Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Auflage, § 8 PAngV, Rn. 12)

Der Begriff des "Letztverbrauchers" aus der PAngV ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff des "Verbrauchers" aus § 13 BGB und umfasst grundsätzlich auch Gewerbetreibende, die Waren für den eigenen Verbrauch erwerben.
Durch eine Ausnahmevorschrift in § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV wird der Anwendungsbereich der Verordnung aber auf private Letztverbraucher beschränkt, sodass die Endpreise nur gegenüber privaten Verbrauchern angegeben werden müssen.

Im B2B-Handel müssen Preise daher nicht mit dem Zusatz "inkl. MwSt" angegeben werden.

Aber Achtung:
Will man als Shopbetreiber mit Nettopreisen werben, so ist es zwingend erforderlich, dass sichergestellt wird, dass ausschließlich Unternehmer in dem Shop einkaufen können. Dies kann z.B. dadurch sichergestellt werden, dass vor der Vertragsannahme eine Gewerbeanmeldung an den Händler übermittelt werden muss.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten.

Beste Grüße aus Köln
Martin Rätze
Rechtsabteilung,
Trusted Shops GmbH

Manfred Streit am 12.10.2010

@ Gerd Broglie

Aus §1 Nr.1 PAngV ergibt sich die Verpflichtung der Endpreisauszeichnung gegenüber (Letzt-/End-)Verbrauchern.

Als Argumentum e Contrario lässt sich somit für den B2B-Handel eine solche Verpflichtung nicht aus der Norm ableiten.


....habe ich gehört....

Gerd Broglie am 12.10.2010

Angabe von Endpreisen inkl. MwSt. auch für Shops für Unternehmen

Wenn sich ein Internetshop ausschließlich an Unternehmer im Sinne des $14 BGB richtet und vor Bestellung eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zwangsabgefragt wird, müssen wirklich in diesem Fall die Preise INKLUSIVE MwSt. angegeben werden?

Erik E. Schürmann am 12.10.2010

Händler müssen in ihrem Shop korrekte Endpreise angeben...?

Gilt das auch z.B. für Kurtaxen in Hotels?

Die muss das Hotel ja "kassieren" und reicht sie dann aber 1:1 weiter an die jeweiligen Städte und Gemeinden.

Wie verhält es sich hier mit der "Preisangabe"?

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