Werbung mit Einführungspreisen
Durchgestrichene Preise müssen erklärt werden
13.09.2011 10:01 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Wer ein neues Produkt ins Sortiment aufnimmt, bedient sich oft der Werbung mit Einführungspreisen, die unter dem später verlangten "normalen" Kaufpreis liegen. Oft wird dann der reguläre Preis in der Werbung durchgestrichen und der rabattierte kommentarlos danebengeschrieben. Dies geht so nicht, entschied aktuell der Bundesgerichtshof.
Der BGH hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein Teppichhändler in einer Anzeige mit der Markteinführung neuer Teppiche warb. Darin hieß es, dass er als Hersteller zur Markteinführung hohe Rabatte gewähren könne.
Neben verschiedenen Fotos waren Preise angegeben. Jeweils ein hoher Preis war durchgestrichen und unmittelbar daneben stand ein teilweise erheblich niedrigerer Preis. Es fehlte aber eine Erklärung, was genau der höhere Preis bedeuten solle und wie lange der rabattierte Preis gelte.
Zeitraum des Rabattes
Die Vorinstanzen haben den beklagten Händler zur Unterlassung dieser Art der Preiswerbung verurteilt. Die Werbung sei wettbewerbswidrig, da die Angabe des Zeitraumes, in dem der rabattierte Preis gelte, fehlte.
Schon in vielen Verfahren, in denen es um Räumungsaktionen ging, hatte der BGH entschieden, dass in solchen Fällen ein Zeitraum, bis wann die Räumungsaktion laufe, nicht angegeben werden müsse, da der Unternehmer nicht absehen könne, wann die Ware - oder ein Großteil davon - abverkauft sei. Für Einführungsangebote sei dieser Grundsatz aber nicht anzuwenden, entschied die Vorinstanz im aktuellen Fall.