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Teil 2: Preiserhöhung erst nach Änderung in der Suchmaschine

"Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.

Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann."

Der Senat bejahte auch die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer solchen Irreführung. "Den Händlern ist es - so der BGH - zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird."

Ihr

Ulrich Hafenbradl

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Kommentare

Ralf am 16.03.2010

vielleicht sollte man den Senat

Vielleicht sollte man einen solchen Senat einmal gerichtlich zwingen, sich mit der Materie wirklich auseinanderzusetzen.

Dann kann er mir ja vielleicht auch einmal erklären, wie man des technisch umsetzt.

Ich finde es für deutsche Gerichte schon ziemlich peinlich, das Entscheidungen von Laien getroffen werden.

Traurig, traurig, traurig :-(

Nur mal zum Nachdenken für den "hohen Senat":
Ein Online-Händler handelt mit mehr als 20.000 Produkten, oder noch mehr. Er betreibt für diese Produkte Werbung in mehr als 50 Produktsuchmachinen/Preisvergleichern. Jetzt möchte er bei 100 Produkten den Preis anpassen, weil er einen Fehler festgestellt hat. Wie ändert er den Preis beim Preisvergleicher, wenn er ihn in seiner eigentlichen Datenbank im Vorfeld nicht ändern kann. Falls er diese Hürde doch genommen hat, wie prüft er jetzt, ob auch wirklich auf allen 50 Seiten, seine 100 Artikel geändert wurden?

Ich würde mich für eine solche Entscheidung schämen - aber es hat ja niemand behauptet, das Richter intelligent entscheiden müssen.

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