Weiterverwendung der Widerrufsbelehrungen
Änderungen am Textmuster sind nicht erforderlich
08.06.2010 10:59 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Nachdem der Europäische Gerichtshof in der "Messner"-Entscheidung im September 2009 die deutschen Vorschriften zum Wertersatz für teilweise europarechtswidrig erklärte, begann eine Diskussion, ob dieses Urteil Änderungen an der Widerrufsbelehrung nach sich ziehen werde oder nicht. Aktuell entschied das LG Düsseldorf als erstes Gericht, dass dies nicht der Fall ist.
In der juristischen Literatur und unter Shopbetreibern begann nach dem EuGH-Urteil die Diskussion, ob die folgende Klausel noch in der Widerrufsbelehrung verwendet werden darf.
"Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt."
Der überwiegende Teil der Experten verneinte dies und schlug stattdessen vor, auch im Onlineshop die Belehrung über den Wertersatz zu verwenden, welche eigentlich nur bei eBay Anwendung findet: "Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten."
Das LG Düsseldorf hatte sich genau mit dieser Frage zu beschäftigen: Begeht ein Händler einen Wettbewerbsverstoß, wenn er im Onlineshop Gestaltungshinweis 8 der Musterbelehrung nicht umsetzt, sondern eine unveränderte Belehrung nutzt?
Eine Händlerin wurde wegen der Nutzung der unangepassten Widerrufsbelehrung abgemahnt und erhob daraufhin negative Feststellungsklage. Mit dieser wollte sie gerichtlich feststellen lassen, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zusteht, da die Nutzung der unveränderten Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig ist. Die Abmahnerin vertrat die Meinung, dass die Klausel in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher eine generelle Wertersatzpflicht für die Nutzung der Sache auferlege, was jedoch nach dem Urteil des EuGH unzulässig ist.
Die Klägerin wandte dagegen ein, dass die BGB-InfoV auch nach dem EuGH-Urteil noch immer im Einklang mit sowohl nationalem als auch mit europäischem Recht stünde.
Auch das LG Düsseldorf ging davon aus, dass die Klausel noch immer so verwendet werden könne, da sie gerade keine generelle Wertersatzpflicht des Verbrauchers statuiert. Vielmehr werde der Verbraucher mit dieser Klausel darauf hingewiesen, wie er die Pflicht zur Leistung von Wertersatz vermeiden könne.