Weiterführende Informationen zu Werbebotschaften
Keine Informationen per Mouseover-Effekt verstecken
10.05.2011 11:59 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Werbeslogans sind oft kurz und prägnant, um den Kunden anzusprechen. Für diesen Zweck wäre es nicht hilfreich, detailreiche Beschreibungen hinzuzufügen. Aus rechtlicher Sicht müssen die plakativen Slogans aber oft um weitere Erläuterungen ergänzt werden. Nutzt man dafür aber einen Mouseover-Effekt, gelten die Informationen als nicht erfüllt.
Das Landgericht Frankfurt am Main verhängte gegen eine Shopbetreiberin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 Euro. Sie hatte gegen eine vorausgegangene gerichtliche Entscheidung verstoßen und trotz Verbot mit dem Slogan „Wir schlagen jeden Preis“ weiterhin geworben. Gegen dieses Ordnungsmittel wehrte sie sich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Das OLG Frankfurt entschied zunächst, dass das vom Landgericht verhängte Verbot nicht dahingehend zu verstehen sei, dass die Werbung mit dem Slogan per se verboten wurde. Aus der Begründung war hervor gegangen, dass dieser Slogan als irreführend angesehen wurde. Eine entsprechende Untersagung gilt also nur für die Fälle, in denen tatsächlich eine Irreführung besteht. Diese kann aber über aufklärende Hinweise ausgeräumt werden.
Die Shopbetreiberin war der Auffassung, sie hätte ihrer Aufklärungspflicht Genüge getan. In ihren AGB verwendete sie einen entsprechenden Passus, der den Slogan näher erläuterte.
Die Aufklärung in den AGB hätte wohl grundsätzlich auch gereicht, wenn für den Verbraucher erkennbar gewesen wäre, dass er weitere Informationen erhält. Diese hätte man zum Beispiel durch einen sogenannten „sprechenden Link“ oder einen Sternchenhinweis erreichen können.
Die Shopbetreiberin setzte jedoch weder einen direkten Link auf die AGB-Klausel noch fügte sie ein Sternchen an den Slogan an, das sie dann auflöste.