Was man beim Newsletterversand beachten muss
07.07.2009 09:20 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Wann darf ich meinen Kunden eine Werbe-E-Mail schicken? Ist eine vorangekreuzte Checkbox bei der Einwilligung zur E-Mail-Werbung erlaubt? Und was ist eigentlich die "Double-Opt-in"-Methode? Immer häufiger stellen Onlinehändler sich die Frage, wie sie Werbung versenden dürfen.
Grundsätzlich ist für jede Nutzung der Kundendaten, die über die Vertragserfüllung hinausgeht, eine Einwilligung einzuholen. Dementsprechend darf einem Kunden keine Werbung per E-Mail geschickt werden, wenn er nicht eingewilligt hat.
Eine so genannte "Opt-out"-Erklärung bei E-Mail-Werbung ist unzulässig. Dies entschied der BGH im Juli 2008. Bei einer "Opt-out"-Erklärung befindet sich auf der Bestellseite bereits eine vorangekreuzte Checkbox oder der Kunde muss (wie im entschiedenen Fall) ein Häkchen setzen, wenn er keine Werbung erhalten möchte. Da dies jedoch nicht als Einwilligung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu verstehen sei, sei die E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung.
Beim "Opt-in" trägt der Kunde seine E-Mail-Adresse in ein dafür vorgesehenes Feld ein oder stimmt der E-Mail-Werbung (beispielsweise während des Bestellprozesses) einfach durch das Setzen eines Häkchens zu. Der Adressat erteilt damit seine Zustimmung, Newsletter oder andere elektronische Post zu empfangen. Gerade wenn die Einwilligung nicht innerhalb eines Bestellprozesses, sondern durch ein bestimmtes Formular zur Newletter-Anmeldung erfolgt, besteht hier jedoch eine erhebliche Missbrauchsgefahr.
Beim „Double Opt-in" erhält der Interessent nach seiner Anmeldung eine Begrüßungsnachricht mit der Aufforderung, einen Link anzuklicken. Erst durch das Anklicken dieses Links wird der Empfang elektronischer Post aktiviert. Auf diese Weise wird verhindert, dass die E-Mail-Adresse ohne das Einverständnis des Empfängers verwendet wird. Das „Double Opt-in"-Verfahren gibt dem Empfänger die Möglichkeit, den Empfang einer E-Mail abzulehnen (durch Nichtbestätigung). In dieser Bestätigungsmail darf jedoch noch keine Werbung enthalten sein.