Wann kann ein Shopbetreiber im Ausland verklagt werden?
Die Ausrichtung der Webseite zählt
21.12.2010 11:05 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Die Frage der Ausrichtung des eigenen Shops auf ausländische Verbraucher ist von extrem wichtiger Bedeutung für Händler. Denn wenn sich der Shop aktiv an ausländische Verbraucher richtet, kann der Verbraucher in seinem Staat den Händler verklagen. Und zwar nach dem Recht des Verbraucherstaates.
In der Rechtssache Pammer (C-585/08) buchte ein in Österreich wohnender Verbraucher eine Frachtschiffreise bei einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Das Unternehmen hatte die Reise auf ihrer Internetseite beschrieben. Der Verbraucher verweigerte jedoch den Reiseantritt und verlangte den Reisepreis zurück, da das Schiff nicht den beschriebenen Bedingungen entsprach. Er verklagte das deutsche Unternehmen vor einem Gericht in Österreich. Die Reederei war der Meinung, dass sie in Österreich gar keine geschäftliche Tätigkeit ausübe und erhob die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte dem EuGH die Frage vor, wann eine Ausrichtung auf andere Mitgliedstaaten vorliege.
In der zugleich entschiedenen Rechtssache Alpenhof (C-144/09) ging es um einen ähnlich gelagerten Fall. Ein deutscher Verbraucher buchte ein Hotel in Österreich im Internet. Der Verbraucher war aber mit dem Hotel unzufrieden und reiste ohne Zahlung der Rechnung wieder ab. Daraufhin verklagte ihn das Hotel vor einem österreichischen Gericht. Der deutsche Verbraucher war jedoch der Meinung, dass er vor einem deutschen Gericht verklagt werden müsse und erhob ebenfalls die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Der Oberste Gerichtshof legte auch hier dem EuGH die Frage vor, wann sich eine Webseite an ausländische Verbraucher richtet.
Ausrichtung
Die Generalanwältin hatte bereits eine umfassende Liste mit Kriterien, anhand derer die Ausrichtung einer Webseite beurteilt werden soll, aufgestellt. Dazu zählten unter anderem:
- Angaben auf der Website
- Geschäfte der Vergangenheit
- Verwendete Sprache
- Verwendete Top-Level-Domain
- Art der Angebotenen Tätigkeiten
- Werbung im Ausland
Bloße Existenz der Website genügt nicht
Der EuGH stellte in seinem Urteil v. 07.12.2010 zunächst - wie auch schon die Generalanwältin in ihrem Schlussantrag - fest, dass die bloße Existenz einer Website nicht genügt, um eine Ausrichtung der Tätigkeit des Unternehmers auf den Verbraucherstaat anzunehmen.
Auch die Angabe einer geografischen Adresse des Unternehmers oder die seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl sind keine Anhaltspunkte dafür, dass der Händler mit ausländischen Verbrauchern Verträge schließen wollte.