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Vorsicht Falle: 6 gemeine Fehler beim Newsletter-Versand

Ulrich Hafenbradl, Gründer vonTrusted Shops, undE-Commerce-Experte

Onlineshop-Betreiber sind mit einer Vielzahl schwer überschaubarer rechtlicher Anforderungen konfrontiert. Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen können negative Konsequenzen wie zum Beispiel ein Bußgeld, eine Abmahnung durch einen Konkurrenten, Verbände, Verbraucher- oder Wettbewerbszentralen oder eine Verlängerung des Widerrufsrechtes auslösen.

Im ersten Teil der Serie ging es um das Thema Anbieterkennzeichnung. Im zweiten Teil wenden wir uns jetzt dem Kunden-Newsletter zu:

1. Datenschutzhinweise sind keine AGB

Der Kunde wird solche Hinweise zum Datenschutz nicht unter der Bezeichnung AGB erwarten. Fügen Sie deshalb einen ständig verfügbaren und aussagekräftigen Link namens "Datenschutz” auf die Datenschutzerklärung in den Shop ein.

2. Fehlender Hinweis auf Werbezwecke

Häufig findet sich in der Datenschutzerklärung der Hinweis, dass die Kundendaten ausschließlich zur Abwicklung des Kaufvertrages genutzt werden. Dies ist unzutreffend, wenn ein Newsletter abonniert werden kann. Denn dann wird die E-Mail-Adresse auch zu Marketing- und Werbezwecken genutzt. Dies muss in der Datenschutzerklärung zum Ausdruck kommen.

3. Fehlender Hinweis auf Bonitätsprüfung

Eine Bonitätsprüfung darf auch ohne Einwilligung bei berechtigtem Interesse durchgeführt werden, zum Beispiel wenn Sie in Vorleistung treten. Dann muss hierüber allerdings in der Datenschutzerklärung klar informiert werden. Besteht kein berechtigtes Interesse, weil die Lieferung zum Beispiel erst nach Vorkasse erfolgt, ist eine ausdrückliche Einwilligung ("Opt-In") des Kunden erforderlich.

4. Name ist für Newsletteranmeldung nicht notwendig

Die obligatorische Abfrage eines realen Namens bei Bestellung eines Newsletters verstößt gegen das Prinzip der Datenvermeidung. Die Namensangabe sollte daher nur optional sein.

5. Besonderheiten bei Newsletter-Versand

Wollen Sie einen Newsletter an Ihre Bestandskunden versenden? Dieser darf (nach deutschem Recht) zwar auch ohne Einwilligung verschickt werden, jedoch nur, wenn für eigene ähnliche Produkte geworben, der Kunde schon bei Erhebung der Adresse auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Wir empfehlen, stets eine aktive Einwilligung einzuholen.

6. Pflichtinformationen bei der Anmeldung zum Newsletter

Bei der Nutzung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken (Newsletter-Abonnement) müssen Sie den Abonnenten schon vor Einholung seiner Einwilligung ("Anmeldung") auf die Widerrufsmöglichkeit mit Wirkung für die Zukunft ("Abbestellen") hinweisen. Klären Sie also bei der Anmeldung zum Newsletter auf dem Eingabeformular im Bestellverlauf über die Widerrufsmöglichkeit auf, zum Beispiel durch den Hinweis "Abmeldung jederzeit möglich”.

Im nächsten Teil (in zwei Wochen) geht es um die Besonderheiten und Fußangeln bei Produktbeschreibungen.

Viel Erfolg wünscht Ihnen Ihr,

Ulrich Hafenbradl,

E-Shop-Experte von www.trustedshops.de


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