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Viele Gewährleistungsklauseln in AGB sind abmahngefährdet

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

In vielen AGB finden sich falsche oder veraltete Klauseln zur Gewährleistung. Solche Regelungen sind seit dem Inkrafttreten des neuen UWG höchst abmahngefährdet.

Das Gesetz regelt die Rechte der Käufer für den Fall, dass sie eine mangelhafte Sache geliefert bekommen sehr genau. So steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, sich eine neue Sache liefern zu lassen oder die mangelhafte reparieren zu lassen. Unter weiteren Voraussetzungen kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Zusätzlich hat der Kunde einen Anspruch auf Schadenersatz.

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache ohne Mängel zu übereignen (§ 433 Abs. 1 BGB). Dies ist dann der Fall, wenn sich die Sache entweder zur gewöhnlichen Verwendung eignet oder eine vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Hat die Kaufsache einen Mangel, stehen dem Kunden die Gewährleistungsrechte zu. Primär ist dabei die Nacherfüllung (Neulieferung oder Reparatur).

Ist die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung für den Verkäufer unverhältnismäßig teuer, kann er diese verweigern und statt dessen die andere Form wählen. Eine Begrenzung von vornherein auf nur eine Form der Nacherfüllung in den AGB wäre allerdings unwirksam und zusätzlich noch wettbewerbswidrig.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Dem Verkäufer stehen dabei zwei Versuche auf Nacherfüllung zu. Häufig liest man noch immer in Shops, dass dem Käufer ein Recht auf „Wandelung" zusteht. Dieses Recht gibt es aber seit der Novellierung des BGB im Jahr 2002 nicht mehr.

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