Verwendung alter Widerrufsbelehrungen kann abgemahnt werden
Wettbewerbsverstoß liegt vor
22.11.2011 11:20 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Am 4. November 2011 lief die Übergangsfrist für die Verwendung der seit 11. Juni 2010 geltenden Musterwiderrufsbelehrung. Fraglich ist aber, ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, die alte Belehrung weiterhin zu verwenden. Das OLG Hamm hat diese Frage für die Umstellung im Jahr 2010 bejaht.
Diese Entscheidung lässt sich auch auf die jetzige Neuregelung übertragen. Vor dem OLG Hamm stritten sich zwei Unternehmer, die Kraftfahrzeuge über das Internet verkauften. Der Antragsgegner verwendete im März 2011 noch eine Belehrung, bei der hinsichtlich des Fristbeginns auf die seit Juni 2010 nicht mehr existenten Vorschriften der BGB-InfoV verwiesen wurde. Daher wurde er abgemahnt.
Das Landgericht Essen hatte antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, da diese Art der Widerrufsbelehrung falsch sei. Hiergegen wendete sich der Antragsgegner mit der Berufung. Er war der Meinung, dass die Verwendung der alten Belehrung, in der auf nicht mehr existente Vorschriften verwiesen wird, nicht wettbewerbswidrig sei. Ein Verstoß sei darüber hinaus nicht spürbar, sondern wäre ein Bagatellverstoß, da der Verbraucher ganz einfach im Internet herausfinden könne, wo die richtigen Vorschriften jetzt untergebracht seien.