Verlängerung von Rabattaktionen
Vorsicht bei Änderung des Zeitraums
17.01.2012 10:13 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Rabattaktionen werden gerne verwendet, um neue Kunden zu gewinnen oder auch um Bestandskunden zum erneuten Einkauf zu bewegen. Ist die Aktion erfolgreich, liegt die Idee nahe, dass man die Aktion verlängert. Aber so einfach ist das nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich ein Händler grundsätzlich an der von ihm selbst vorgenommenen Befristung der Aktion festhalten lassen muss.
Der BGH (Urteil v. 7. Juli 2011, I ZR 173/09) hatte sich mit der Verlängerung einer anfänglich zeitlich befristeten Rabattaktion zu beschäftigen. Dabei ging es um die frage, ob der Verbraucher irre geführt werde, wenn die Aktion nachträglich verlängert wird.
10% Geburtstags-Rabatt
Die Abgemahnte feierte im Jahr 2008 ihr 180-jähriges Bestehen. In der Zeit vom 22. bis 28. September 2008 verteilte sie Werbeflyer, in denen sie mit “Dauertiefstpreisen” sowie mit einem zusätzlichen “10% Geburtstags-Rabatt auf alles, ohne Ausnahmen” warb. Diese Aktion sollte bis 4.10.2008 gelten. Allerdings erschienen am 2. Oktober 2008 in verschiedenen Tageszeitungen Anzeigen der Abgemahnten. Darin wurde die Aktion zunächst bis 11. Oktober verlängert. In der darauf folgenden Woche verlängerte die Abgemahnte die Aktion erneut bis 18.10.2008.
Für diese Verlängerung wurde sie abgemahnt, wogegen sie sich mit einer negativen Feststellungsklage wehrte. Die Klägerin wollte damit feststellen lassen, dass der Abmahnerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen.
Nachdem das OLG Hamm entschied, dass eine Irreführung der Verbraucher nicht gegeben sei, hob der BGH diese Entscheidung auf.
Irreführung durch Verlängerung
Eine Werbung ist irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält, so steht es im Gesetz. Hiernach kann auch die irreführende Ankündigung einer Rabattaktion anlässlich eines Jubiläumsverkaufs unzulässig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Aktion über einen anfänglich angekündigten Zeitraum hinaus verlängert wird. Denn der Verbraucher erwarte von einem Kaufmann, dass sich dieser an seine eigene Befristung halte. Hat der Unternehmer bereits bei Erscheinen der ersten Werbung im Hinterkopf, dass er diese Aktion verlängern will, täuscht er den Verbraucher.