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Ungewollten Vertragsschluss vermeiden

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Nach einer Bestellung des Kunden im Onlineshop wird in der Regel eine E-Mail an den Kunden versand, mit welcher der Eingang der getätigten Bestellung bestätigt wird. Häufig soll mit dieser E-Mail jedoch noch kein Vertrag zustande kommen. Ob dies aber wirklich nicht der Fall ist, liegt zum Einen an der Vertragsschlussregelung innerhalb der AGB und zum anderen an der Formulierung dieser Bestellbestätigungs-E-Mail.

Im Online-Handel gibt es drei Möglichkeiten, einen Vertrag zu schließen:

  1. 1. Das Warenangebot ist unverbindlich. Mit der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab, welches aber nicht automatisch mit der ersten Bestätigungsmail angenommen wird, sondern erst in einer zweiten Mail beziehungsweise durch die Auslieferung der Ware.
  2. 2. Das Warenangebot ist unverbindlich. Mit der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab, welches mit der ersten Bestätigungs-E-Mail automatisch angenommen wird.
  3. 3. Das Warenangebot ist verbindlich und der Vertrag kommt mit Absenden der Bestellung seitens des Kunden zustande, wie dies zum Beispiel bei eBay der Fall ist.

Entscheidet man sich für die erste Variante, hat man als Shopbetreiber den Vorteil, dass man vor Vertragsschluss beispielsweise im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Bonität des Kunden prüfen kann und selbstständig entscheidet, ob man den entsprechenden Vertrag schließen will. Andererseits können sich als Folge dieser Regelung ein paar Fallstricke ergeben, die man jedoch umgehen kann, wenn man genau auf die Formulierungen im Shop und in der Bestätigungsmail achtet.

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