Sparen Sie sich den Hinweis auf Originalware
Das Gericht setzte für das Verfahren einen sehr hohen Streitwert an. Dieser ist die Grundlage zur Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten. Für die insgesamt sechs Verstöße legte das Gericht 125.000 Euro fest. Und hielt auch den in der Abmahnung angesetzten Streitwert von 185.000 Euro nicht für überhöht. Allein für das gerichtliche Verfahren in der ersten Instanz kommen dadurch rund 11.000 Euro auf den Abgemahnten und später Beklagten zu.
Derzeit ist die Berufung beim OLG Düsseldorf anhängig. Die Verstöße gegen das Wettbewerbsrechts dürften zwar auch dort untersagt werden, spannend bleibt aber die Frage, ob auch die nächste Instanz einen derart hohen Streitwert ansetzen wird.
Unser Tipp für Shopbetreiber
Sie sollten unbedingt auf Klauseln verzichten, mit denen Sie in irgendeiner Weise herausstellen, dass Sie mit Originalware handeln. Solche Verstöße sind - gerade im Interne - leicht auffindbar und werden aufgrund der Eindeutigkeit des Verstoßes zunehmend abgemahnt.
Auch sollten Sie unfreie Rücksendungen annehmen. Wenn Sie nach dem Öffnen des Paketes feststellen, dass der Verbraucher eigentlich die Kosten der Rücksendung zu tragen hatte, können Sie den Differenzbetrag noch immer von der Erstattungssumme abziehen.
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