Unfreie Rücksendungen müssen angenommen werden
Annahme verweigern gilt nicht
17.08.2010 10:50 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
In der Vergangenheit entschieden mehrere Gerichte, dass die Klausel "Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen" in Verbindung mit dem Widerrufsrecht unzulässig und damit abmahngefährdet sind. Daraufhin verzichteten viele Händler auf diese Klausel, verweigerten allerdings die Annahme unfreier Rücksendungen beim Paketboten. Dieses Verhalten hat nun das LG Düsseldorf bewertet.
Die Düsseldorfer Richter hatten sich mit einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zwischen zwei Kontaktlinsenhändlern zu beschäftigten. Die Abmahnung führte insgesamt sechs Verstöße auf. Unter anderem führte der Abmahner einen Testkauf durch und schickte die Ware unfrei an den Händler zurück. Dieser verweigerte die Annahme.
Dies sei unzulässig und stelle außerdem einen Wettbewerbsverstoß dar, so der Abmahner. Und er bekam vor Gericht auch in diesem Punkt Recht. Die Richter gingen davon aus, dass diese Handlung einen Wettbewerbsverstoß darstelle und untersagten dem Händler die Nichtannahme unfreier Rücksendungen, sofern nicht der Warenwert der vorangegangenen zugehörigen Bestellung lediglich bis zu 40 Euro betrug.
Das dürfte für den Händler schwierig zu realisieren sein, da er in Anwesenheit des Paketboten wohl unzählige viele Bestellungen durchschauen müsste, um die Rücksendung zuordnen zu können. Ob der Zusteller so lange warten wird, erscheint zumindest fraglich.
Werbung mit "100% Originalware"
Neben diesem Punkt rügte die Abmahnung noch die Aussage, dass der Beklagte "100% Originalware direkt vom Hersteller aus aktuellen Kollektionen" verkaufe. Dies sei eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da man immer nur mit Originalware handeln dürfe.
Das LG Düsseldorf entschied hier genau wie auch schon das LG Bochum (Urteil v. 10.02.2009, Az: 12 O 12/09), dass die Herausstellung der Ware als "100% Originalware" als Werbung mit Selbstverständlichkeiten an. Das LG Düsseldorf erkannte zwar, dass es auch viele Händler gibt - gerade im Bereich Sonnenbrillen - die mit Plagiaten handelten. Solche Fälle beträfen jedoch vornehmlich schwer identifizierbare Anbieter auf Plattformen. Im Bereich des als grundsätzlich seriös einzuschätzenden Internethandels für Brillen bedeute das Angebot von Markenware nach Auffassung der Verbraucher, dass es sich um Originalware handele. Außerdem wirke die Herausstellung des Hinweises so, als ob andere Brillenhändler gerade nicht Originalware verkaufen würden.