Sind Preissuchmaschinen und Marktplätze Abmahnfallen für Onlinehändler?
Sind Preissuchmaschinen und Marktplätze Abmahnfallen für Onlinehändler?
Risiko bleibt beim Shopbetreiber
18.01.2011 11:05 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Um möglichst viele potentielle Kunden auf den eigenen Shop aufmerksam zu machen, nutzen Shopbetreiber gern die Dienste von Online-Marktplätzen und Preissuchmaschinen. Dabei verlassen sich viele Händler darauf, dass die Services entsprechend dem geltenden E-Commerce-Recht ausgestaltet worden sind. Leider ist dies aber häufig nicht der Fall.
Abmahnungen wegen begangener Fehler in Preissuchmaschinen oder auf Marktplätzen, sind mittlerweile nicht selten. In manchen Fällen haben die Onlinehändler noch nicht einmal einen direkten Einfluss auf die rechtskonforme Ausgestaltung und Darstellung des Angebotes.
Fremdverschulden schützt nicht vor Abmahnung
Ein typischer Fall ist der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. So ist der Händler verpflichtet, bei Produkten, die in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen ohne Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden (z.B. bei Shampoo, Hufpflegemittel für Pferde, Parfum, Schokoladentafeln etc.) einen Grundpreis bezogen auf Kilogramm (bzw. 100 Milligramm) oder Liter (bzw. 100 Milliliter) in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben.
Manche Portale sind allerdings von den Betreibern IT-seitig so ausgelegt, dass die Berechnung und Ausweisung des Grundpreises automatisch (oder gar nicht) erfolgt. Änderungen kann nur der Portalbetreiber vornehmen.
Kommt es hier zu einer fehlerhaften (oder fehlenden) Ausweisung des Grundpreises, kann der Händler abgemahnt werden, da es sich um sein eigenes Angebot handelt. Selbst wenn der Shopbetreiber sofort reagiert und sich mit der Bitte um Korrektur an den Verkäuferservice des Portals wendet, kann immer noch einiges schief gehen.
In einem Fall waren sowohl der Grundpreis falsch berechnet, als auch die Einheit Kilogramm statt Liter angegeben. Auf die Bitte des Händlers wurde die Mengenangabe korrigiert, aber der fehlerhafte Grundpreis blieb bestehen. Das wurde vom Shopbetreiber leider übersehen und es folgte eine einstweilige Verfügung mit der Aufforderung, diesen Mangel zu beheben.
Händler müssen Portale vorab prüfen
Mindestens genauso häufig kommen Widerrufsbelehrungen an einer falschen Stelle, unvollständige Impressumsangaben usw. zum Tragen. Für Shopbetreiber besonders ärgerlich: Selbst wenn der Fehler vom Betreiber eines Marktplatzes oder einer Preissuchmaschine verursacht worden ist, haftet der Händler selbst.
Denn Shopbetreiber, die ihre Produkte über einen Webservice wie eine Preissuchmaschine bewerben oder auf einem Online-Marktplatz verkauen, haben im Vorfeld zu prüfen, ob dort ein rechtssicheres Anbieten und Verkaufen möglich ist. Dies ist sinngemäß die Quintessenz mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema (siehe Preisvergleiche müssen Versandkosten angeben, Abmahngefahr bei Preiserhöhungen).