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Shops müssen Lieferzeiten genau definieren

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Shops müssen Lieferzeiten genau definieren

Achten Sie auf die korrekte Angabe der Lieferfrist

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

E-Shop-Tipp Sind Artikel nicht sofort lieferbar, müssen entsprechend die Lieferzeiten angegeben werden. Aber wie macht man das richtig? Gerade jetzt vor Weihnachten wollen sich die Kunden auf die entsprechenden Angaben auch verlassen können, damit sie wissen, ob die Geschenke noch rechtzeitig ankommen.

Zahlreiche Gerichtsentscheidungen beschäftigten sich bereits mit der Frage, wie man Lieferzeiten korrekt angeben muss. Heute will ich Ihnen eine kleine Zusammenfassung dieser im Überblick geben.

Dass ein Kunde wissen will, wann er seine bestellte Ware erhält, ist selbstverständlich. Der Händler ist daher verpflichtet, Lieferzeiten an seinen Produkten zu nennen sofern diese nicht sofort (innerhalb von 5 Tagen) lieferbar sind, entschied der Bundesgerichtshof bereits 2005. Diese Pflicht ist aber nicht nur selbstverständlich, sondern ergibt sich auch aus dem Gesetz. Gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB sind Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung zu nennen. Und dazu gehören auch Lieferzeiten.

Das Kammergericht Berlin hatte sich im Jahr 2007 mit der Frage zu beschäftigen, wie genau die Lieferfristen anzugeben sind. Der Händler damals verwendete eine Klausel, in der unterschiedliche Zeiträume genannt wurden. Der Kunde musste sich hieraus die Lieferzeit selbst errechnen. Dies war aber so kompliziert, dass niemand mehr genau erkennen konnte, wann die Ware ankommen würde. Die Klausel wurde daher als unzulässig eingestuft.

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied 2008, dass eine Klausel in AGB zulässig ist, welche die angegebenen Lieferfristen als „voraussichtliche Lieferzeiten“ definiert, sofern auch auf der Produktseite ca.-Lieferzeiten genannt werden. Steht dagegen auf der Produktseite eine genaue Lieferzeit, beispielsweise „Die Lieferzeit beträgt 4 Tage“, wäre die entsprechende AGB-Klausel unwirksam.

Das OLG Bremen entschied, dass die Angabe von Lieferzeiten mit „ca. 1 Woche nach Zahlungseingang“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Viele Abmahnungen sind wegen dieser Angabe verschickt worden, in der irrigen Annahme, das Kammergericht Berlin (siehe oben) habe entschieden, dass ein Unternehmer keine ca.-Lieferzeiten nennen dürfe. Dieser Ansicht erteilte das OLG Bremen eine eindeutige Absage, denn das Kammergericht hatte sich gar nicht mit der Frage der Zulässigkeit von circa-Angaben beschäftigt.

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