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Separates Opt-in für Newsletter

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Separates Opt-in für Newsletter

Einwilligung muss getrennt eingeholt werden

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Wollen Onlinehändler Newsletter per E-Mail versenden, so ist hierfür grundsätzlich die Einwilligung des Empfängers einzuholen. Im E-Commerce geschieht dies regelmäßig durch ein Opt-In-Feld. Nun entschied das LG München I, dass die Einwilligung über ein gesondertes Opt-In-Feld einzuholen ist und beispielsweise nicht mit der Bestätigung der Kenntnisnahme der AGB verknüpft werden darf.

In dem entschiedenen Fall beanstandete der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) die Art, wie ein PayTV-Sender in dem Bestellvorgang seiner Website die Einwilligung zur Newsletter-Werbung einholte. Der Bestellvorgang war so aufgebaut, dass nach einer Überprüfung der Verfügbarkeit am angegebenen Wohnort eine Anmeldemaske folgte, in welche die persönlichen Daten inkluive E-Mail-Adresse und Geburtsdatum einzugeben waren. In einem dritten Schritt, in dem sämtliche Daten aufgelistet waren, befand sich oberhalb des Buttons "Jetzt bestellen" noch ein vom Kunden zu betätigendes Kästchen. Daneben stand die Klausel: "Von den AGB von XY sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung  habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung des Formulars. Ich bin mit der oben beschriebenen Verarbeitung meiner Daten einverstanden."

Die Worte "AGB", "Widerrufserklärung" und "datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung" waren unterstrichen und jeweils mit den entsprechenden Texten verlinkt. Mit der datenschutzrechtlichen Einwilligung stimmte der Besteller unter anderem zu, Werbung per Telefon, SMS, E-Mail und Post zu erhalten.

Des Weiteren verschickte der PayTV-Sender im Zuge einer Umfirmierung ein postalisches Informationsschreiben an seine Kunden. Dieses Schreiben enthielt unter anderem die folgende Klausel: "Mit der Buchung eines Angebotes willigen Sie zudem ein, das YX (ab ... XY) ihre angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf. Diese Einwilligung können sie jederzeit per Post oder per E-Mail an XXX widerrufen."

Der vzbv mahnte das Unternehmen wegen der Verwendung der Klauseln ab und verlangte die Unterlassung sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung, was die Beklagte jedoch ablehnte. Der klagende vzbv vertrat die Auffassung, dass ein Verstoß gegen das AGB-Recht vorläge, sodass ihm ein Unterlassungsanspruch zustünde. Die von der Beklagten konzipierte Erklärung kombiniere nämlich die AGB-rechtliche Bestätigungsklausel, die Erklärung zur Widerrufsbelehrung und die datenschutzrechtliche Einwilligung in unzulässiger Weise. Dies hätte eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zur Folge. Der vzbv argumentierte weiter, er könne auch die Unterlassung entsprechender Äußerungen gemäß dem Informationsschreiben der Beklagten verlangen, da die entsprechende Passage in dem Schreiben sich als Prototyp einer unzulässigen Bedingung darstelle.

Nicht im Kleingedruckten versteckt

Die Beklagte meinte dagegen, dass die Gestaltung der datenschutzrechtlichen Einwilligung auf ihrer Webseite den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Ein Verbot, eine solche Einwilligungserklärung mit weiteren Erklärungen zu verbinden, sei den gesetzlichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Es sei ausreichend, die Erklärung optisch hervorzuheben, damit der Verbraucher sie auch tatsächlich wahrnehme. Nach der Argumentation der Beklagten solle somit lediglich verhindert werden, dass Einwilligungen im "Kleingedruckten" versteckt würden und der Betroffene somit eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteile, ohne sich ihrer Bezugsgegenstände bewusst zu sein, weil er diese schlicht übersieht.

Der PayTV-Sender argumentierte, dass dies bei seiner Gestaltung jedoch ausgeschlossen sei, weil optisch deutlich in der anzuklickenden Klausel selbst bereits die Links enthalten seien, durch die man sich über den Wortlaut der Einwilligungserklärung vergewissern könne. Ein Kopplungsverbot der datenschutzrechtlichen mit sonstigen Einwilligungserklärungen bestehe darüber hinaus allenfalls bei schriftlich abzuschließenden Verträgen, bei elektronischen Einwilligungen genüge ein ausdrückliches Opt-in. Die Gefahr, die Einwilligungserklärung neben den AGB und der Widerrufsbelehrung zu übersehen, sei daher bei einem verständigen und aufmerksamen Verbraucher offenkundig nicht gegeben.

Die Formulierung in dem Informationsschreiben wertete die Beklagte ebenfalls nicht als fehlerhaft, da der Versand des Informationsschreibens gar nicht auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet war. Es sei zu diesem Zeitpunkt noch völlig offen, ob und wann der angeschriebene Verbraucher einen Vertrag bei der Beklagten schließe.

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