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Sechs häufige juristische Fehler von Onlineshop-Betreibern

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist noch immer der häufigste Abmahngrund im Onlinehandel. Händler müssen jedoch noch weitere Punkte beachten, um auf der sicheren Seite zu sein.

1. Falsche Widerrufsbelehrung

Oft liest man Formulierungen wie „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung..." oder „unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen". Diese sind bereits häufig abgemahnt worden und die Gerichte sehen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht auch immer als gegeben an. Man kann in diesem Punkt nicht oft genug an die Händler appellieren, dass Muster des BMJ aus dem Anhang 2 der BGB-InfoV zu verwenden. Dieses wurde bisher noch nicht erfolgreich abgemahnt.

2. „Zwei Jahre Garantie"

In vielen Onlineshops sieht man auch die Werbung mit einer zweijährigen Garantie, obwohl eigentlich die gesetzliche Gewährleistung gemeint ist. Eine Garantie ist aber rechtlich gesehen etwas anderes, denn diese geht über die gesetzliche Gewährleistung hinaus. Wer dem Verbraucher wirklich eine Garantie einräumen möchte, muss in einer Garantieerklärung umfangreich darüber aufklären, zu welchen Bedingungen diese geschlossen wird und wer der Garantiegeber ist. Außerdem ist ein aufklärender Hinweis notwendig, dass eine eingeräumte Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht einschränkt.

3. „Verkauf ohne Gewährleistung"

Besonders oft liest man diesen Hinweis bei eBay. Ein solcher Ausschluss der Gewährleistung ist jedoch den privaten Verkäufern vorbehalten. Ein gewerblicher Händler kann die Gewährleistung nicht ausschließen. Er kann sie nur für gebrauchte Waren auf ein Jahr verkürzen. Für Neuwaren gilt jedoch immer die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

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