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Pflichten des Händlers bei Transportverlusten oder -schäden

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Pflichten des Händlers bei Transportverlusten oder -schäden

Wenn die Ware unterwegs verloren geht

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

E-Shop-Tipp Transportverluste oder -schäden auf dem Versandweg vom Händler zum Verbraucher kommen häufig vor. Aber welche Pflichten hat man das als Händler? Hat der Verbraucher einen Anspruch auf erneute Lieferung der Ware? Darf der Händler einen bereits bezahlten Kaufpreis behalten?

Vor dem OLG Hamm ging es genau um diese Fragen. Ein Verbraucher kaufte online Gold- und Silbermünzen. In dem Paket, welches den Verbraucher erreichte, fehlten allerdings die Goldmünzen. Lediglich die Silbermünzen waren enthalten. Deswegen verklagte der Verbraucher den Händler auf Lieferung der fehlenden Goldmünzen. Zwischen dem Händler und dem Verbraucher stand nicht im Streit, dass der Händler die Ware vollständig abgeschickt hatte und die Goldmünzen irgendwo unterwegs entnommen wurden.

Das LG Bielefeld  hatte in erster Instanz über die Klage zu entscheiden und verurteilte den Händler zur erneuten Lieferung. Die zuständige Kammer schien jedoch keine Kenntnis von einem BGH Urteil aus dem Jahr 2003 zu haben, welches dieser Rechtsauffassung sehr deutlich widerspricht. Daher verwundert es nicht, dass der beklagte Händler Berufung einlegte und schließlich vor dem OLG Hamm erneut verhandelt wurde.

Urteil des OLG Hamm

Am Ende hatte die Berufung Erfolg. Der Händler muss nämlich nicht erneut liefern, wenn er die vollständige Ablieferung nachweisen kann bzw. wenn diese – wie im entschiedenen Fall – gar nicht umstritten ist.

Der Händler wird nämlich von seiner Erfüllungspflicht frei, wenn diese Erfüllung unmöglich ist. Denn der Anspruch auf Leistung ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit sie für den Schuldner unmöglich ist. Das war hier der Fall, denn die zu liefernden Goldmünzen wurden auf dem Transportweg gestohlen. Der Händler hatte also nicht die Möglichkeit, genau diese Goldmünzen erneut zu liefern.

Bestellt man Waren im Internet, handelt es sich um eine sog. Gattungsschuld, bei der der Händler eine Ware „mittlerer Art und Güte“ liefern muss. Diese Gattungsschuld beschränkt sich aber auf eine bestimmte Ware, wenn der Händler das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan hat, dies ist die sog. Konkretisierung. Dies ist bei Internetbestellungen dann der Fall – da es sich um eine Schickschuld handelt – wenn der Händler die Ware an das Transportunternehmen übergeben hat. Zur Begründung dieser Ansicht verwies das OLG Hamm auf ein älteres BGH-Urteil, in welchem genau dieser grundsätzliche Gedanke festgestellt worden war.

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