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Nichtbestehen des Widerrufsrechtes

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Nichtbestehen des Widerrufsrechtes

Händler müssen auf Ausnahmen hinweisen

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

E-Shop-Tipp Grundsätzlich steht jedem Verbraucher, der online Ware einkauft, ein Widerrufsrecht zu. Hiervon gibt es allerdings auch zahlreiche Ausnahmen. So findet zum Beispiel der gesamte Bereich des Fernabsatzrechtes keine Anwendung, wenn Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs vom Unternehmer selbst geliefert werden. Auf diese Ausnahme berief sich ein großes Verlagshaus, als es wegen der fehlenden Information zum Nichtbestehen des Widerrufsrechtes abgemahnt wurde.

Mittels Postkarte oder Coupon, welche einer Anzeige beigefügt waren, konnte der Verbraucher Bestellungen über ein Zeitschriften-Abo aufgegeben. Dabei enthielt weder die Anzeige, noch die Bestell-Postkarte oder der Bestell-Coupon eine Information darüber, dass für diese Bestellung ein Widerrufsrecht nicht bestehe.

Das Verlagshaus wurde deswegen von der Verbraucherzentrale abgemahnt. Der Verlag weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Am Ende landete der Fall vor dem BGH.

Die klagende Verbraucherzentrale führte an, dass Verbrauchern bei Zeitschriften-Abos gem. § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB kein Widerrufsrecht zustehe. Hierauf habe der Verlag den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung hinweisen müssen. Denn die Regeln des Fernabsatzrechtes seien anwendbar und somit müsse gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes informiert werden.

Das Verlagshaus sah jedoch eine Anwendbarkeit der Fernabsatzregeln gar nicht erst als gegeben an und berief sich dabei auf die Ausnahme über Haushaltsgegenstände.

Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs?

Das Verlagshaus argumentierte, dass es sich bei dem Zeitschriften-Abo um “Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs” handele, auf die die Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gar keine Anwendung finden würden. Demgemäß müsse also gar nicht darüber informiert werden, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht.

Zunächst setzte sich der BGH (Urteil v. 09.06.2011, I ZR 17/10) mit der Frage auseinander, ob unter diese Ausnahme, auf die sich der Verlag berief, grundsätzlich auch Abo-Verträge fallen können. Der Vorschrift sei nicht zu entnehmen, dass sie lediglich bei Verträgen über die einmalige Lieferung von Haushaltsgegenständen gelte.

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