Neue Vorschriften für das Widerrufsrecht
Widerrufsbelehrung muss aktuell sein
19.07.2011 11:00 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Zum 10.06.2010 wurden die Vorschriften zum Widerrufsrecht in Deutschland umfassend geändert. Dies hatte zur Folge, dass auch die Musterwiderrufsbelehrung angepasst werden musste. Die alte darf seitdem nicht mehr verwendet werden. Wer sich nicht daran hält, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
Die Musterwiderrufbelehrung wurde nicht nur geändert, sondern auch aus der BGB-InfoV entfernt und ins Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) eingeführt. Das OLG Hamm hatte nun darüber zu entscheiden, ob es wettbewerbswidrig ist - und somit abgemahnt werden kann - wenn an unterschiedlichen Stellen in einem Shop verschiedene Widerrufsbelehrungen verwendet werden.
In dem Fall wurde auf der Seite "Widerrufsbelehrung" eine korrekte, der derzeit gültigen Rechtslage entsprechende Belehrung bereitgehalten. In den AGB verwendete der beklagte Händler jedoch noch eine alte Belehrung.
Zunächst einmal stellte das Gericht klar, dass die in den AGB enthaltene, alte Belehrung nicht mehr der Gesetzlage entspricht und somit falsch sei. Der Beklagte versuchte sich dagegen zu verwehren und meinte, die Aufnahme der alten Belehrung in die AGB sei ein Versehen gewesen. Dieses Argument überzeugte das Gericht jedoch nicht. Auch die Verwendung einer korrekten Belehrung an einer anderen Stelle im Shop konnte den Händler nicht retten. Ein Verschulden ist nämlich nicht Voraussetzung für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs.
Eine falsche Widerrufsbelehrung stellt auch keinen Bagatellverstoß dar, auch nicht in diesem entschiedenen Fall, sodass diese immer abgemahnt werden kann.