Teil 2: Bei Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen droht Bußgeld
Häufig wird sowohl von Shopbetreibern als auch von den Versanddienstleistern ins Feld geführt, dass die Nummer dringend erforderlich sei, damit der Zusteller bei Problemen anrufen könne. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass genau dies niemals der Fall ist. Der Zusteller hat gar keine Zeit, den Empfängern hinterher zu telefonieren.
Auch das Argument, dass der Shopbetreiber dann den Kunden anrufen könne, weil dieser eventuell einen Schreibfehler in der E-Mail-Adresse hat, ist nicht besonders schlüssig. Wer versichert denn, dass die Telefonnummer korrekt ist?
Folgen der Telefonnummerabfrage
Zunächst erscheinen die Folgen harmlos. Aber es ist zumindest ein konkreter Fall bekannt, in dem eine Lieferung beim Nachbarn abgegeben wurde. Auf diesem Paket war auch die Handynummer der eigentlichen Empfängerin abgedruckt. Dank der unnützen Datenerhebung und Weitergabe belästigte der Nachbar die Frau dann mit obszönen Anrufen.
Verstößt der Händler gegen die Datenschutzbestimmungen, kann ihm ein Bußgeld durch die Datenschutzbehörden von bis zu 300.000 Euro auferlegt werden. Darüber hinaus haben die Betroffenen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Auch wenn Shopbetreiber möglicherweise nur die Vorgaben des Versanddienstleisters erfüllen, so sind sie als verantwortliche Stelle für die Datenerhebung letztlich für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Weitergabe der von ihnen erhobenen Daten verantwortlich. Außerdem kann ein solches Pflichtfeld Kunden kosten. Zahlreiche Verbraucher brechen Bestellprozesse ab, wenn sie eine Telefonnummer angeben müssen, da ein Shopbetreiber, der unnötig Daten erhebt, nicht sehr vertrauenswürdig erscheint.
Unser Tipp für Shopbetreiber
Nur wenn eine Telefonnummer zur Erfüllung des Kaufvertrages zwingend erforderlich ist (zum Beispiel bei Lieferungen per Spedition), so können die obligatorische Erhebung im Bestellprozess und die Weitergabe an den Spediteur zulässig sein. Andernfalls könnte schon die verpflichtende Angabe der Nummer ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen darstellen. In diesen Fällen muss der Betroffene seine ausdrückliche Einwilligung zur Erhebung und eventuell Weitergabe der Telefonnummer erklären.
Ihr
Ulrich Hafenbradl