Kundenfreundlicher Bestellvorgang
Telefonnummer sollte kein Pflichtfeld sein
30.03.2010 10:19 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Oft freuen sich Verbraucher, dass sie auf der Suche nach einem bestimmten Produkt endlich fündig geworden sind. Doch dann starten sie den Bestellprozess und stellen fest, dass der Händler zwingend die Angabe einer Telefonnummer verlangt. Viele Verbraucher mögen diese ohne weiteres Nachdenken einfach eingeben. Aber ein Großteil wird falsche Nummern eingeben oder den Bestellprozess abbrechen.
Vielen Shopbetreibern ist gar nicht bewusst, dass sie mit diesem Pflichtfeld gegen das Prinzip der Datenvermeidung verstoßen können und so eventuell mit einem Bußgeld belegt werden können.
Das Prinzip der Datenvermeidung
Im deutschen Datenschutzrecht gilt das Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG). Dies bedeutet kurz, dass jede Datenerhebung, welche nicht durch Gesetz oder eine Einwilligung des Betroffenen erlaubt ist, verboten ist. So ist zum Beispiel das Erheben und die Weitergabe von Daten erlaubt, wenn diese zwingend zur Vertragsabwicklung benötigt werden. Im Onlinehandel bedeutet das, dass Adressdaten an den Versanddienstleister weitergegeben werden dürfen, damit dieser die Sendung zustellen kann. Aber wie sieht es mit der oben erwähnten Telefonnummer aus? Ist diese auch zwingend zur Vertragserfüllung erforderlich?
Manchmal, aber doch eher selten, kann eine Telefonnummer die Vertragsabwicklung durchaus erleichtern. Noch seltener kann die Telefonnummer auch für die Abwicklung erforderlich sein, zum Beispiel wenn die Ware von einer Spedition geliefert wird, damit der Spediteur die Lieferung mit dem Empfänger abstimmen kann.
Nummer auf Paket gedruckt
Viele Versanddienstleister verlangen von Händlern, dass die Telefonnummer auf dem Adresslabel des Pakets oder dem Paketschein gut sichtbar aufgedruckt wird. Mag die Weitergabe der Telefonnummer an den Spediteur oder Zusteller vielleicht noch der Abwicklung des Vertrages dienen und damit vom Gesetz abgedeckt sein, so ist das Aufdrucken der Nummer auf das Paket davon nicht gedeckt.
Steht die Telefonnummer des Kunden für jedermann sichtbar auf dem Paket, so wird die Nummer unter Umständen nicht an den Versanddienstleister weitergegeben, sondern an einen unbestimmten Personenkreis, da der Großteil der Zusteller die Sendungen oft einfach vor der Haustür ablegt. Damit kommt der Aufdruck der Nummer auf das Paket einer Veröffentlichung gleich.