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Korrekter Einsatz der Musterwiderrufs-Belehrung

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Korrekter Einsatz der Musterwiderrufs-Belehrung

Exakte Übernahme ist erforderlich

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

E-Shop-Tipp Die Vorschriften zum Widerrufsrecht in Deutschland sind sehr kompliziert, der Verbraucher muss aber vom Händler sehr genau darüber informiert werden. Damit nicht jeder Händler seine eigene Widerrufsbelehrung mühevoll zusammenstellen muss, hat der Gesetzgeber Muster entwickelt. Allerdings müssen diese exakt übernommen werden. Weicht man von den Mustern ab, verliert man die gesetzliche Privilegierung und die Widerrufsfrist beginnt im schlimmsten Fall niemals zu laufen.

Im Mai 2007 suchte ein Vertreter die späteren Beklagten ungefragt auf. Diese kauften bei ihm dann eine Küche für 17.200 Euro. Bis zum 15.2.2008 sollte von den Käufern eine Anzahlung in Höhe von 5.200 Euro geleistet werden, der Restbetrag war dann im Mai 2008 bei der Montage der Küche fällig.

In dem unterschriebenen Bestellformular war vom übrigen Text abgesetzt unterhalb der Unterschriftenleiste eine Widerrufsbelehrung enthalten, die falsch über den Frist beginnt informierte und außerdem eine unvollständige Wertersatzbelehrung unter der Überschrift "Widerrufsfolgen“ enthielt.

Die Beklagten widerriefen mit Anwaltsschreiben ihre Vertragserklärung im November 2007. Daraufhin machte der Händler einen in seinen AGB festgehaltenen Schadensersatz in Höhe von 30 Prozent des Kaufpreises sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Da die Käufer diesen nicht zahlen wollten, wurden sie von dem Händler verklagt.

Nachdem das OLG Frankfurt dem Händler den Schadensersatz zugesprochen hatte, hob der BGH dieses Urteil auf. Grund: Die Beklagten hatten den Vertrag wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte.

Bereits hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfrist genügte die verwendete Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, da diese lautete, dass die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Der BGH hatte bereits im Dezember 2009 entschieden, dass eine solche Belehrung über den Fristbeginn nicht korrekt sei und bereits deswegen die Frist nicht zu laufen beginnt.

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