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Teil 2: Fundstellenangabe nicht vergessen

Das OLG Köln entschied, dass sich das werbende Unternehmen zutreffend zu der Spitzengruppe der drei Kreditinstitute rechne, die den Testvergleich mit dem zusammenfassenden Prädikat "gut" abgeschnitten haben.

Die Aussage, zu „den Testsiegern“ zu gehören, werde Verbraucher nicht dahingehend missverstehen, dass das Unternehmen „der“ Testsieger sei, da ein Unternehmen, welches den ersten Platz erreicht hätte, dies auch deutlich herausstellen würde.

Die Verwendung des Plurals mache deutlich, dass das Unternehmen nicht den ersten Platz erreicht haben kann. Auch gäbe es nicht nur einen Testsieger. So werden vom breiten Publikum unter „Olympiasiegern“ auch regelmäßig die ersten drei Platzierten verstanden.

Unser Tipp für Shopbetreiber

Bei der Werbung mit Testergebnissen ist stets auf eine genaue Fundstellenangabe zu achten, denn nur so kann sich ein interessierter Verbraucher diesen Test ohne Probleme beschaffen. Vergisst man diese Angabe, drohen teure Abmahnungen. Die Werbung mit nur einem getesteten Merkmal ist möglich, wenn deutlich wird, dass es sich nur um das Ergebnis in einer bestimmten Kategorie handelt. Auch eine Werbung des Zweitplatzierten zu „den Testsiegern“ zu gehören, ist nach dem OLG Köln zulässig. Je nach Platzierung des eigenen Testergebnisses muss man aber auf die Formulierung genau achten. Ob ein 20. Platz bei 1000 getesteten Unternehmen auch noch "zu den Testsiegern" gehört, dürfte mehr als fraglich sein.

Ihr Ulrich Hafenbradl

E-Shop-Experte von www.trustedshops.de

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