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Korrekte Werbung mit Testergebnissen

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Als Unternehmen freut man sich, wenn die eigenen Leistungen beziehungsweise Produkte getestet wurden und gut abschneiden. Wird ein Produkt gut bewertet, ist ein Shopbetreiber verständlicherweise darauf bedacht, die Qualität seines Produktes werblich herauszustellen. Bei der Werbung mit Testergebnissen gibt es jedoch einige Fallstricke, auf die man achten sollte, da andernfalls Abmahnungen drohen. Aber wie wirbt man richtig? Und wie kann man werben, wenn man nicht der Erstplatzierte ist?

Grundsätzlich ist die Werbung mit Testergebnissen aus Zeitschriften wie etwa Stiftung Warentest möglich. Diese müssen selbstverständlich inhaltlich zutreffen und dürfen nicht irreführend sein. Es ist allerdings auch darauf zu achten, dass die Fundstelle und das Datum des Tests genannt werden.

So entschied das OLG Hamburg, dass ein Händler wettbewerbswidrig gehandelt hatte, der einen Drucker mit der Bewertung „gut“ der Zeitschrift FACTS bewarb, ohne die Ausgabe der Zeitschrift zu nennen. Durch die fehlende Fundstelle werde es dem Interessierten nicht nur unerheblich erschwert, sich den Test zu beschaffen.

Das OLG Hamburg griff auf ein BGH-Urteil zur Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest aus dem Jahre 1991 zurück. Der BGH urteilte damals, dass das Fehlen der Angabe geeignet sei, relevante Teile des Verkehrs von einer Beschaffung des Tests abzuhalten. Auch stelle die Stiftung Warentest in ihren Empfehlungen selbst das Erfordernis auf, dass die Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen, und dass dazu eben auch gehöre, dass in der Werbung Monat und Jahr der Erstveröffentlichung angegeben wird.

Auch die Übertragung eines Testergebnisses von einem bestimmten Produkt auf ein anderes ist nicht möglich. Allerdings entschied das OLG Zweibrücken, dass die Werbung mit einem Testergebnis für ein technisch baugleiches Modell möglich sei, wenn die Werbung deutlich macht, dass nicht das beworbene, sondern der baugleiche andere Artikel getestet wurde.

Die Beschränkung der Werbung auf eine besonders gute Kategorie ist hingegen nach einem Urteil des OLG Celle zulässig. Wird bei einer Kaffeemaschine, die insgesamt mit „gut“ bewertet wurde, das (wichtigste) Einzelmerkmal Kaffeearoma mit „sehr gut“ bewertet, so sei auch nur die werbliche Herausstellung nur dieser Kategorie möglich.

Ein weiteres wichtiges Urteil fällte das OLG Köln zur Spitzengruppenwerbung. Das Gericht hatte über einen Sachverhalt zu urteilen, in dem ein Unternehmen abgemahnt worden war, welches in einer Zeitschrift damit warb, als eines von drei Kreditinstituten das Urteil „gut“ erhalten zu haben und damit zu den Testsiegern zu gehören. Der Kläger vertrat die Ansicht, das Unternehmen, welches mit dem Qualitätsurteil "gut (2,4)" hinter einem mit "gut (1,6)" bewerteten Kreditinstitut nur das zweitbeste Ergebnis erzielt habe, gehöre nicht zu den Testsiegern. Dadurch würde die Beklagte irreführend werben.

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