Kopplung von Warenkauf und Gewinnspiel
Bundesgerichtshof hebt generelles Kopplungsverbot auf
12.04.2011 10:59 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Gewinnspiele sind ein beliebtes Marketinginstrument, auch in Onlineshops. Nachdem der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofes das deutsche Kopplungsverbot für europarechtswidrig erklärt hat, entschied nun der BGH abschließend im Ausgangsstreit.
Dem Urteil geht ein jahrelanger Rechtstreit voraus. Ein Supermarkt hatte damit geworben, dass man bei einem Einkauf Punkte sammeln und daran anschließend an einer Lotterie teilnehmen könne. Diese Art der Werbung verstieß gegen § 4 Nr. 6 UWG, in dem der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten hatte, dass jegliche Kopplung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen mit der Teilnahme an Gewinnspielen unter dem Gesichtspunkt der unsachlichen Beeinflussung als wettbewerbswidrig einstufen sei.
Kopplungsverbot verstößt gegen EU-Recht
Diese Norm verbietet eine derartige Kopplung generell und lässt keine Wertungsmöglichkeit, vor allem eine Bewertung der Gefährdung der Verbraucher im Einzelfall, nicht mehr zu. Dieses generelle Verbot ist aber mit europäischem Recht nicht vereinbar, entschied der EuGH. Das liegt daran, dass mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken das Lauterkeitsrecht europaweit vereinheitlicht wurde, ein generelles Kopplungsverbot aber nicht mit aufgenommen wurde.
Die deutsche Vorschrift muss daher richtlinienkonform ausgelegt werden. Das bedeutet, dass es kein per-se-Verbot solcher Kopplungen mehr gibt, sondern immer im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Irreführung der Verbraucher vorliegt oder gegen die Grundsätze der fachlichen Sorgfalt verstoßen wurde.
Jochen am 13.04.2011
Google Werbung
Es passt nicht wirklich zum Thema, aber ich finde die Layer-Bannerwerbung von Google absolut unmöglich. Hier hätte ich von der IWB und Google deutlich mhr Kompetenz und Nutzerfreundlichkeit erwartet.