Kopplung der Gewinnspiel-Teilnahme an Newsletter-Einwilligung ist unzulässig
Kopplung der Gewinnspiel-Teilnahme an Newsletter-Einwilligung ist unzulässig
Newsletteranmeldung darf nicht kombiniert werden
04.01.2011 11:05 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Gewinnspiele werden von vielen Unternehmen eingesetzt, um neue Kunden zu gewinnen. In einem ersten Schritt sollen die Teilnehmer zumindest Empfänger des Newsletters und im zweiten Schritt zahlende Kunden werden. Allerdings urteilte das LG Hamburg nun, dass die Teilnahme am Gewinnspiel nicht mit der Einwilligung in die Newsletter-Werbung gekoppelt werden darf.
In dem von den Hamburger Richtern entschiedenen Fall stritten der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und ein Verlagshaus über die rechtliche Zulässigkeit eines Gewinnspielangebots. Der Verlag veranstaltete ein kostenloses Gewinnspiel auf seiner Webseite, bei welchem hochwertige Artikel gewonnen werden konnten.
Das eigentliche Ziel des Gewinnspiels war, im Gegenzug für die kostenlose Teilnahme an, die Interessenten zur Freigabe ihrer persönlichen Daten zu Werbezwecken zu bewegen. Eine gesonderte Einwilligung in die Datennutzung sah der Verlag jedoch nicht vor.
Für die Teilnahme am Gewinnspiel war neben der Eingabe der persönlichen Daten das Setzen eines Häkchens erforderlich, womit die Teilnahmebedingungen und der Hinweis zur Datennutzung akzeptiert wurden. Unter dem Link zur Datennutzung befand sich die Information, dass sowohl die Telefonnummer als auch der Name gespeichert werden und auch über die Dauer des Gewinnspiels hinaus dafür genutzt werden, um dem Inhaber dieser Daten „interessante Angebote auch von Partnerunternehmen“ zukommen zu lassen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass man dieser Datennutzung jederzeit widersprechen könne.
Im August 2009 wurde der Verlang vom vzbv abgemahnt. Damit verlangte er die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Da sich der Verlag jedoch weigerte, hatte das Landgericht über den Sachverhalt zu urteilen.
Der klagende vzbv vertrat die Auffassung, dass es bei dem Gewinnspiel an einer freiwilligen Einwilligung in die Datennutzung fehle, da Verbraucher durch übermäßige Anreize zur Preisgabe ihrer Daten verleitet werden würden. Über den Umfang der geforderten Einwilligungserklärung würden sie hingegen nur unzureichend aufgeklärt. So würde nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie mit der Zustimmung zu den Teilnahmebedingungen auch in den Erhalt von Angeboten von Partnerunternehmen einwilligen.
Außerdem bemängelte der vzbv, dass es auf der Anmeldemaske keinem Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung gab, schließlich war dieser Hinweis nur über den Link zu erreichen. Das Gewinnspiel erfülle aufgrund der Koppelung zwischen der Gewinnspielteilnahme und der Einwilligung nicht die Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG:
Nach Auffassung des beklagten Verlages sei das Gewinnspiel jedoch weder datenschutzrechtlich noch wettbewerbsrechtlich bedenklich. So werde der Umfang der Einwilligung hinreichend deutlich. Auch die Einwilligung in die Werbung von Partnerunternehmen und den Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit wertete die Beklagte als ausreichend.
DuraCell am 05.01.2011
Blödsinn - Welches Urteil soll das denn überhaupt sein?
...genau genommen sogar gefährlicher Blödsinn:
Wenn der Autor kein Aktenzeichen zu dem angeblichen Urteil angibt, kann man ihm noch nicht einmal belegen, dass er da wohl etwas falsch verstanden hat.
Vollkommen unseriös dieser selbst ernannte "E-Commerce Experte"! Damit wird nur gefährliches Halbwissen von renitenten Hobby-Surf-Juristen geschürt, die auf der vermeintlich besserwissenden Suche nach Abmahn-Möglichkeiten dem eigentlichen Internet Business nervenaufreibende und unnütze Arbeit bescheren. Bin selbst ein Opfer davon. Grr... >:-{
Cesar am 05.01.2011
Wirklich?
Hier ein Link mit gegenteiliger Auffassung:
http://www.dr-bahr.com/news/das-maerchen-vom-kopplungsverbot-bei-gewinnspielen.html