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Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Auf diese sieben Bedingungen sollten Sie verzichten

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Angesichts einer Vielzahl neuer Gesetze und häufiger Gesetzesänderungen in letzter Zeit besteht in weiten Bereichen rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit bestimmter AGB-Klauseln. Teilweise handelt es sich dabei um Klauseln, die fast jeder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, ohne zu wissen, dass er deswegen abgemahnt werden kann.

Diese sieben Klauseln besitzen keine Gültigkeit:

1. Einbeziehung von AGB

Die Klausel „Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden“ ist vom LG München I für unzulässig erklärt worden, weil sie gegen den Grundgedanken des § 305 BGB verstößt, nach welchem AGB in jeden Vertrag neu einbezogen werden müssen, damit sie Geltung entfalten.

2. Unverbindliche Lieferzeiten

Die Klausel „Die Lieferzeit ergibt sich aus dem elektronischen Katalog. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“ ist vom LG Frankfurt am Main für unzulässig erklärt worden. Das OLG Frankfurt am Main hat dieses Urteil bestätigt. Hintergrund ist, dass der Verbraucher nicht weiß, wann ihm die Ware geliefert wird und die Lieferzeit damit in das Belieben des Unternehmers gestellt wird.

3. Gutscheinverfall

Das OLG München erklärte die Begrenzung von Gutscheinen auf ein Jahr für unwirksam, weil dies von der zwingenden gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren abweiche.

4. Teillieferungen

§ 266 BGB bestimmt: „Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.“ Die Verwendung der Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“ in AGB verstößt daher gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 2 a, § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB und stellt auch eine abmahnfähige Wettbewerbshandlung dar.

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