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Impressum - nicht nur der Inhalt, auch das Layout zählt

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Fehler im Impressum belegen nach einer Trusted-Shops-Studie Platz vier unter den häufigsten Abmahngründen. Überwiegend handelt es sich dabei um inhaltliche Fehler wie abgekürzte Vornamen oder eine fehlende Aufsichtsbehörde beziehungsweise Handelsregisternummer. Eine neuere Entscheidung des OLG Frankfurt betont, dass auch eine unzureichend deutliche Gestaltung des Impressums einen Abmahngrund darstellen kann.

Im entschiedenen Fall (Urteil v. 04.12.2008, 6 U 187/07) befand sich der Link „Impressum" am unteren rechten Ende der Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift. Das Gericht hat hierin einen Verstoß gegen § 5 TMG gesehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 TMG haben Anbieter das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzuhalten. Dies kann auch durch einen Link am unteren Ende der Homepage realisiert werden. Dann sollte sich der Link allerdings in einem Informationsblock oder in einer Informationsleiste befinden. Zu häufiges Scrollen spricht allerdings wieder gegen diese unmittelbare Erreichbarkeit.

Wird das Impressum in einer Aufzählung "versteckt", an die der Verbraucher in dieser Form nicht gewöhnt ist, entspricht dies nicht der leichten Erkennbarkeit aus § 5 TMG. Dies gerade dann, wenn die Schrift sehr blass gewählt wurde und der Text auch sehr klein ist.

Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 20.7.2006, Az: I ZR 228/03) entschied bereits vor längerer Zeit, dass die unmittelbare Erreichbarkeit auch dann gegeben ist, wenn man zwei Links (z.B. Kontakt und dann Impressum) anklicken muss, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.

Diese Fehler bei der Impressumsgestaltung sind auch wettbewerbsrechtlich hoch relevant. Eine unzureichende Erkennbarkeit kann nämlich dazu führen, dass der Verbraucher die erforderlichen Angaben gar nicht wahrnimmt, das heißt gesetzliche Informationspflichten davon betroffen sind. Gerade bei Internetauftritten ist aber eine leicht erkennbare Anbieterkennzeichnung von besonderer Wichtigkeit. Der Verbraucher soll nachprüfen können, wer sein Geschäftspartner ist.

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