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Handel mit Event-Gutscheinen

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Handel mit Event-Gutscheinen

Veranstalter muss bereits im Shop genannt werden

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Im Internet gibt es zahlreiche Händler, die Gutscheine für Events verkaufen. Dabei werden die eigentlichen Veranstalter oft nicht im Shop genannt. Grund dafür ist die Befürchtung der Gutschein-Händler, dass der interessierte Verbraucher die Veranstaltung dann direkt beim Veranstalter buchen könnte. Den Veranstalter im Shop zu nennen, ist aber eine gesetzliche Pflicht, entschied das LG München.

Ein Wettbewerbsverein verklagte vor dem LG München I einen Gutscheinhändler, weil dieser den Veranstalter einer Ballonfahrt nicht bereits in seinem Onlineshop angegeben hatte. Dies sei wettbewerbswidrig, meinte der Kläger.

Auf der Produktseite waren der konkrete Preis der Ballonfahrt, der Startort und die Dauer angegeben. Nach Durchlaufen des Bestellprozesses konnte der Gutschein für die Ballonfahrt direkt in dem Onlineshop gebucht werden. Nach der Buchung übersandte der Onlinehändler dem Kunden den Gutschein, den dieser dann bei dem durchführenden Dritten einlösen konnte.

Wer der Ballonfahrer aber konkret ist, erfuhr der Käufer im Shop des Beklagten noch nicht. Der Antragsteller war der Meinung, durch die Nichtangabe des eigentlich durchführenden Unternehmens verletze die Antragsgegnerin die Pflicht, die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, anzugeben. Die sei ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Der Onlinehändler war der Meinung, der eigentliche Leistungserbringer sei für den Käufer uninteressant, weil die Gutscheine in aller Regel verschenkt würden und der Käufer sie nicht selbst nutze. Der Beschenkte könnte dann selbst Zeit und Ort der Ballonfahrt wählen, der eigentliche Käufer habe daher kein Interesse daran, die Daten des Veranstalters zu erfahren, so der beklagte Händler. Außerdem sei jederzeit ein Wechsel des eigentlichen Veranstalters möglich, sodass die Angabe bereits im Shop keinen Sinn ergäbe.

Der Händler war außerdem der Meinung, dass er sich durch die Angabe des Veranstalters selbst um Umsatz bringen könnte, da dann der Verbraucher die Möglichkeit habe, das Event (eventuell billiger) beim Veranstalter direkt zu buchen. Damit würde das ganze Geschäftsmodell des beklagten Händlers gefährdet.

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Kommentare

Martin Rätze am 19.11.2010

Urteil bestätigt

Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass das OLG München das Urteil des LG München bestätigt hat:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/11/17/event-gutschein-veranstalter-informationspflicht/

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