Grundpreise müssen bei eBay auch in der Artikelübersicht stehen
Preis in die Produktbezeichnung aufnehmen
03.01.2012 10:13 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Werden Verbrauchern gegenüber Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, muss in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den sogenannten Grundpreis angeben. Dies hatte der BGH bereits 2009 festgestellt. Bei eBay ist dies leider nicht so einfach möglich. Das LG Hamburg hat die Pflicht zur Grundpreisangabe nun konkretisiert.
Zwei Schokoladen-Händler stritten sich vor dem LG Hamburg um die korrekte Angabe von Grundpreisen. Ein Teil des Streitpunktes waren die eBay-Angebote der Beklagten. Auf den Artikelseiten fand sich der Grundpreis lediglich in der Artikelbeschreibung, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis neben dem Sofort-Kaufen-Button. Außerdem fehlte der Grundpreis in den Artikelübersichtsseiten vollständig. Das LG Hamburg bejahte in beiden Fällen einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Diese stellten gleichzeitig Wettbewerbsverstöße dar.
Händler ist selbst verantwortlich
Das Argument der Beklagten, dass eBay für die Gestaltung der Seite verantwortlich sei und kein extra Feld für die Eingabe eines Grundpreises vorsehe, ließ das Gericht nicht gelten. Sie sei vielmehr selbst für den Wettbewerbsverstoß verantwortlich, da sie sich auch die Handlungen eines anderen zurechnen lassen müsse, dessen sie sich bedient. Ein Ausweg für den Händler, so das Gericht, wäre, sich an eBay zu wenden und die Umgestaltung der Seite zu fordern. Würde dies nicht helfen, sollten Händler die Plattform nicht mehr nutzen, so das Gericht.
Allerdings empfahl das Gericht eine Lösung aus dem Dilemma. Man könne, und das wisse die Kammer aus eigener Erfahrung, den Grundpreis einfach in die Artikelbezeichnung aufnehmen, sodass er immer gut sichtbar ist. Den Hamburger Richtern würde diese Ausgestaltung genügen. Abschließend entschied das Gericht noch, dass beide Verstöße wettbewerbsrechtlich spürbar sind.