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Auch das Layout zählt

Wenn man in seinem Shop ein "Umtauschrecht" bewirbt, tatsächlich damit aber das Widerrufsrecht meint, ist dies ebenfalls irreführend. Unter dem so genannten "Umtauschrecht" versteht der Verbraucher ein vom Händler eingeräumtes Recht, was sonst nicht jeder Händler bietet. Belehrt der Shop aber tatsächlich nur über das Widerrufsrecht, stellt eine entsprechende Bezeichnung eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar.

Neben Begrifflichkeiten ist auch das Layout der Information wichtig. Ein blinkender Button mit der Aufschrift "Kaufen mit Widerrufsrecht" ist ebenfalls als Werbung mit Selbstverständlichkeiten anzusehen und von daher dringend zu unterlassen. Unter die Blickfangwerbung kann auch bereits eine andere, auffällige farbliche Gestaltung des Links, der auf die Widerrufsbelehrung führt, fallen. Sind z.B. alle Links in schwarzer Schrift gehalten, der auf die Widerrufsbelehrung aber in leuchtendem Rot und Fettschrift, so dürfte bereits ein blinkfangmäßiges Herausstellen dieses gesetzlichen Rechtes erreicht sein.

Bezeichnet man den Link, welcher auf das Widerrufsrecht führt, jedoch ganz neutral und geschieht dies auch insgesamt in einem neutralen optischen Umfeld, stellt dies noch kein "Präsentieren" von gesetzlich zustehenden Rechten dar, sodass auch noch keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt.

Unser Tipp für Shopbetreiber:

Bei der Information über bestehende gesetzliche Rechte sollte man auf Buttons, farbliche Herausstellung oder werbliche Bezeichnungen verzichten. Eine neutrale Darstellung, wie z.B. einen Link „Widerrufsrecht“ oder eine Box mit der Überschrift „Informationen“, in welcher dann verschiedene Links zu den Seiten mit gesetzlichen Pflichtinformationen führen, kann und muss dagegen verwendet werden.

Überschreitet man den schmalen Grad zwischen Information und Werbung, kann man von Mitbewerbern und qualifizierten Einrichtungen abgemahnt werden.

Ihr Ulrich Hafenbradl

E-Shop-Experte von www.trustedshops.de

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Kommentare

der Kommentator am 22.07.2009

K

Das Negative an diesem Artikel ist finde ich das nicht klar herausgestellt wird, dass das Widerrufsrecht nicht für den Einzelhandel gilt. Da werden wieder ein Haufen Idioten Abmahnung schreien wenn die Einzelhändler mit Ihrer wirklich freiwilligen Umtauschkulanz werben.

go2a am 22.07.2009

Widerrufsrecht ist zu kompliziert und benachteiligt die Händler

...die Möglichkeit des Widerrufs halte ich für richtig. Jedoch könnte man bedenkenlos die Spielregeln vereinfachen und den Käufer mit in die Pflicht nehmen - z.B. das dieser eine Rücksendung immer auf eigene Kosten durchführen muss. Damit wären vielen Spielereien die Grundlage entzogen. Zudem das Ganze ins BGB geschrieben und das Informationspflichtgedöhns (und die damit verbunden Abmahnungen usw.) wäre ebenfalls von Tisch.

Sebastian Heimpel M.A.economics am 21.07.2009

"Fünf Fehler beim Widerrufsrecht"

Das Widerrufsrecht hat nur einen maßgeblichen Fehler: seine Existenz. Unnötig und schädlich wie ein Kropf.

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