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Fünf Fehler beim Widerrufsrecht

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Seit dem am 30.12.2008 das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten ist, gibt es auch einen Anhang mit einer so genannten "Schwarzen Liste". Darin enthalten sind Tatbestände, die in jedem Fall als unlautere Geschäftspraktiken angesehen werden, und daher auch immer ein Abmahngrund sein können.

Unter anderem ist in Nr. 10 des Anhangs die so gennante Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten genannt:
"Unzulässig ist [...] die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar".

Mit dem Begriff der gesetzlichen Selbstverständlichkeit sind nach dem Gesetz bestehende Rechte gemeint. Darunter fallen z. B. das Widerrufsrecht und die Gewährleistungsrechte.

Über das Bestehen des Widerrufsrechtes muss der Verbraucher informiert werden. Unterlässt der Shopbetreiber diese Information, so handelt er wettbewerbswidrig. Stellt er die Information werblich heraus, ist dies ebenfalls wettbewerbswidrig. Der Grad zwischen Information und Werbung ist sehr schmal.

Bei der bloßen Information über bestehende Rechte kommt es teilweise auf jedes Wort an. Wird eine Belehrung über das Widerrufsrecht mit "Bei uns erhalten Sie 14 Tage Widerrufsrecht", so wird dies von einigen bereits als Werbung mit Selbstverständlichkeiten eingestuft, da der Kunde dieses Recht eben nicht (vom Händler) erhält, sondern kraft Gesetzes hat.

Ein weiteres Beispiel ist die Herausstellung des Widerrufsrechtes als Service oder gar als Servicegarantie. Unter dem Begriff "Service" versteht der Durchschnittsverbraucher eine freiwillige Leistung des Händlers, was das Widerrufsrecht aber gerade nicht ist.
Auch die Bezeichnung als "Geld-zurück-Garantie" ist unter diesen Punkt zu fassen. Denn der Händler ist bereits Kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

Anders liegt der Fall, wenn der Händler einen echten Mehrwert wie z.B. den Käuferschutz von Trusted Shops anbietet, der nicht gesetzlich vorgeschrieben ist wie das Widerrufsrecht, und als solches bewirbt.

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Kommentare

der Kommentator am 22.07.2009

K

Das Negative an diesem Artikel ist finde ich das nicht klar herausgestellt wird, dass das Widerrufsrecht nicht für den Einzelhandel gilt. Da werden wieder ein Haufen Idioten Abmahnung schreien wenn die Einzelhändler mit Ihrer wirklich freiwilligen Umtauschkulanz werben.

go2a am 22.07.2009

Widerrufsrecht ist zu kompliziert und benachteiligt die Händler

...die Möglichkeit des Widerrufs halte ich für richtig. Jedoch könnte man bedenkenlos die Spielregeln vereinfachen und den Käufer mit in die Pflicht nehmen - z.B. das dieser eine Rücksendung immer auf eigene Kosten durchführen muss. Damit wären vielen Spielereien die Grundlage entzogen. Zudem das Ganze ins BGB geschrieben und das Informationspflichtgedöhns (und die damit verbunden Abmahnungen usw.) wäre ebenfalls von Tisch.

Sebastian Heimpel M.A.economics am 21.07.2009

"Fünf Fehler beim Widerrufsrecht"

Das Widerrufsrecht hat nur einen maßgeblichen Fehler: seine Existenz. Unnötig und schädlich wie ein Kropf.

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