Fotos spielen beim E-Commerce auch rechtlich eine wichtige Rolle
Produktbilder sind verbindlich
01.02.2011 11:05 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Zu einer guten Produktpräsentation gehört in aller Regel auch ein aussagekräftiges Bild der Ware. Schon aus Marketing-Gesichtspunkten sollten dabei möglichst viele Details zu sehen sein. Hat die dann gelieferte Ware aber nicht die auf dem Bild dargestellten Eigenschaften oder Komponenten, hat der Verbraucher einen Nacherfüllungsanspruch gegen den Händler.
Der BGH (Urteil v. 12.01.2011, VIII ZR 346/09) hatte sich eigentlich mit dem Schadensersatzanspruch einer Käuferin gegen einen Händler zu beschäftigen. Vorausgegangen war folgender Fall: Ein Autohändler bot im Internet ein Fahrzeug an. Auf dem Produktbild war zu erkennen, dass das Auto mit einer Standheizung ausgestattet ist. In der zugehörigen Fahrzeugbeschreibung war diese Standheizung jedoch nicht als Zusatzausstattung erwähnt. Die spätere Klägerin kaufte das Auto für 5.120 Euro. Bevor sie jedoch das Fahrzeug abholte, baute der Händler die Standheizung aus.
Die Käuferin holte den Wagen ab. Dann erwarb sie eine gebrauchte Standheizung und ließ diese von einem Dritten einbauen. Vom beklagten Händler verlangte sie daraufhin die Kosten für die gebrauchte Heizung sowie den Einbau im Rahmen des Schadensersatzes erstattet.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Auch der Bundesgerichtshof sah in der Revisionsinstanz keinen Schadensersatzanspruch gegeben. Grund hierfür war, dass der Schadensersatzanspruch gemäß § 437 BGB erst nach einem nicht erfüllten Nacherfüllungsverlangen geltend gemacht werden könne, da der Anspruch auf Nacherfüllung Vorrang hat.
Das bedeutet, dass die Klägerin erst vom Händler den (Wieder-)Einbau der Standheizung hätte verlangen müssen, bevor sie die Kosten für einen "Selbsteinbau" erstattet verlangen kann.