Teil 2: Bußgelder für falsche Angaben im Impressum
Neben teuren Anwalts- und Gerichtskosten im Falle einer Abmahnung können aber noch weitere unangenehme Folgen drohen. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG handelt ordnungswidrig, wer die Pflichtangaben aus § 5 TMG - also die Angaben, die im Impressum zu machen sind - nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar macht.
Hier drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Bisher wurde angenommen, dass die Verstöße seitens der Behörden nur marginal verfolgt werden. Aber sowohl die zuständigen Stellen in Bayern als ach in Nordrhein-Westfalen bestätigen, dass jedes Jahr zahlreiche Verfahren geführt und auch Bußgelder verhängt werden.
Weitere Anforderungen
Wie in einem früheren Shoptipp dargestellt, ist jedoch nicht nur der Inhalt des Impressums wichtig, sondern auch die Bezeichnung des Links, der zu den Informationen führt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Erreichbarkeit auch über zwei eindeutig bezeichnete Links gegeben ist. Bezeichnungen wie "Impressum", "Kontakt" oder "Anbieterkennzeichnung" erfüllen dieses Kriterium. Mindestens bedenklich ist jedoch eine allgemeine Bezeichnung wie "Information".
Unser Tipp für Shopbetreiber:
Bei Erstellung des Impressums ist höchste Genauigkeit gefordert. Die dort gemachten Angeben sollten unbedingt mit denen identisch sein, die auf der Gewerbeanmeldung beziehungsweise im Handelsregister stehen. Fehler im Impressum können einfach vermieden werden. Überprüfen Sie Ihre Angaben am besten gleich noch einmal.
Ihr Ulrich Hafenbradl
E-Shop-Experte von www.trustedshops.de