Fehler im Impressum können teuer werden
15.09.2009 09:59 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Immer wieder finden sich auf Firmenwebsites und in Shops Fehler im Impressum. Dabei werden Firmennamen falsch angegeben, die Handelsregisterangaben stimmen nicht oder der Vertretungsberechtigte wird falsch benannt. Solche Flüchtigkeitsfehler können den Shopbetreiber teuer zu stehen kommen.
Seit 30.12.2008 gibt es hierbei keine Bagatellschwelle mehr, sodass jeder Verstoß abgemahnt werden kann. Was die wenigsten wissen: Bei Fehlern im Impressum drohen zudem Bußgelder.
Abmahnungen drohen
Das OLG Hamm (Urteil v. 04.08.2009; Az. 4 U 11/09) hat erst kürzlich entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, wenn der Firmenname falsch wiedergegeben und dazu noch der Vertretungsberechtigte des Unternehmens nicht korrekt genannt wird. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Impressum zum einen darüber informieren soll, mit wem der Verbraucher einen Vertrag schließt und zum anderen eine Kontaktmöglichkeit geben soll. Beide Zwecke seien aber nicht erfüllt, wenn das Impressum Fehler aufweist.
Der Vertretungsberechtigte beziehungsweise der Inhaber des Unternehmens muss mit vollständigem Vor- und Zunamen genannt werden. Wird beispielsweise der Vorname abgekürzt, ist dies ein Rechtsverstoß und kann abgemahnt werden. Außerdem ist es erforderlich, eine ladungsfähige Anschrift zu benennen. Das heißt Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort müssen angegeben werden. Die Angabe einer Postfachadresse genügt nicht.
Die Angabe der Handelsregisterdaten und der Umsatzsteueridentifikationsnummer ist ebenso verpflichtend. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stufte das OLG Hamm (Urteil v. 02.04.2009; Az: 4 U 213/08) schon vor längerer Zeit als Wettbewerbsverstoß - und damit als abmahnbar - ein. Übrigens: Seit November 2008 müssen gemäß § 107 HGB auch Änderungen der Geschäftsanschrif, die innerhalb eines Ortes stattfinden, ins Handelsregister eingetragen werden. Vorher war dies nicht notwendig, wenn die Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, unverändert blieb.