Facebook im Shop
Verwendung des Like-Buttons nicht wettbewerbswidrig?
29.03.2011 11:00 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Vor kurzer Zeit wurde über die erste Abmahnung wegen der Benutzung des Facebook-Like-Buttons berichtet. Jetzt liegt die erste Gerichtsentscheidung hierzu vor und die Shopbetreiber können vorerst aufatmen. Das LG Berlin entschied, dass die Verwendung des Like-Buttons keinen Wettbwerbsverstoß darstellt.
Vor dem LG Berlin (Beschluss vom 14.03.2011, 91 O 25/11) ging es um die Frage, ob ein fehlender Informationstext zum Einsatz des Facebook-Like-Buttons einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Der Antragsgegner setzte den Button auf seiner Seite ein, informierte aber in seiner Datenschutzerklärung nicht über die Erhebung und Weiterleitung der Daten.
Wettbewerbsrechtliche Beurteilung
Der Seitenbetreiber wurde zunächst abgemahnt, gab daraufhin aber keine Unterlassungserklärung ab. Aus diesem Grund beantragte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung beim LG Berlin. Dieses wies den Antrag aber zurück, da es keinen Wettbewerbsverstoß erkennen konnte.
Die Unterrichtungspflicht über die Datenerhebung und –weiterleitung folgt aus § 13 TMG. Wenn ein Verstoß dagegen Unterlassungsansprüche begründen soll, müsste es sich bei dieser Norm um eine sogenannte Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handeln. Hierfür müsste sie das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln, so das Gericht.
Dabei reiche es aber nicht aus, dass diese Norm ein Verhalten betrifft, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Außerdem diene eine Norm nur dann dem Interesse der Mitbewerber, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schütze.