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Entscheidung zur Angabe von Mehrwertsteuer und Versandkosten

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Entscheidung zur Angabe von Mehrwertsteuer und Versandkosten

Nutzer muss Zuordnung leicht erkennen

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Im Onlinehandel fallen in der Regel zum eigentlichen Preis noch Versandkosten an. Es ist allgemein bekannt, dass auf diesen Umstand auch hingewiesen werden muss. Außerdem muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass in dem angegebenen Preis die Mehrwertsteuer enthalten ist.

Um diese Informationspflicht zu erfüllen, hat es sich durchgesetzt, an den Preis "inkl. MwSt, zzgl. Versandkosten" zu schreiben und das Wort Versandkosten mit einer entsprechenden Aufstellung zu verlinken.

Aber es sind auch andere Darstellungsformen denkbar. Einige Händler wollen ihre Informationspflicht damit erfüllen, dass sie diesen Hinweis in den Footer der Seite schreiben. Das Problem dabei ist, dass dieser Footer sehr oft nur durch Scrollen überhaupt gesehen wird. Um dieses Problem ging es in einem aktuellen Fall des OLG Hamm. Auf einigen Seiten der Antragsgegnerin musste der Verbraucher erheblich Scrollen, um den Hinweistext lesen zu können. Dies störte einen Mitbewerber, der die Händlerin deswegen abmahnte.

Das Landgericht hatte den Antrag auf einstweilige Verfügung in diesem Punkt noch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragssteller jedoch Berufung ein. Das Gericht war der Meinung, dass die Darstellung am unteren Ende der Internetseite die Vorgaben der Preisangabenverordnung erfülle. Auch dass der Verbraucher teilweise scrollen müsse, ändere daran nichts, da der Verbraucher im Internet an das Scrollen gewohnt sei.

Grundsätzlich hatte das OLG auch nichts gegen die Erwähnung von MwSt und Versandkosten im Footer der jeweiligen Website. Allerdings sei dieser Hinweis dann zu beanstanden, wenn er ohne Zuordnung zum jeweiligen Preis erfolgt. Diese Zuordnung aber fehlte bei der Antragsgegnerin. Zwischen dem Preis und dem Hinweis standen eine Fülle von weiteren Produktinformationen, sodass kein Verbraucher mehr mit einem Hinweis zur MwSt und Versandkosten rechne, so das Gericht. Außerdem konnte der Verbraucher die Badeenten bereits in den Warenkorb legen, ohne dass er hätte scrollen müssen. Schon dieser Umstand allein sei nach der BGH-Rechtsprechung ausreichend, einen Verstoß zu begründen.

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