Teil 2: Der EuGH hat das letzte Wort
Der Generalanwalt sieht daher keine Möglichkeit, dem Verbraucher die Hinsendekosten aufzuerlegen. Die Auferlegung dieser Kosten würde zweifelsohne eine negative finanzielle Folge darstellen, die geeignet wäre, den Verbraucher von der Ausübung des fraglichen Rechts abzuhalten – und das nicht nur beim Kauf von geringwertigen Waren, bei denen die Lieferkosten einen wesentlichen Teil der vom Verbraucher geleisteten Zahlung ausmachen.
Der Generalanwalt stellt zur weiteren Begründung noch einmal die Unterschiede zwischen Fernabsatz und klassischem Kaufvertrag im Ladengeschäft heraus. Er meint, beim "klassischen" Kaufvertrag hätte der Verbraucher die Möglichkeit, die Ware zu prüfen und entscheide sich sofort für einen Vertragsschluss.
Außerdem könne er über Mitnahme der Ware und Anlieferung wählen. Bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz entscheidet dagegen der Händler über die Lieferbedingungen und -modalitäten, der Vertrag steht unter einem Widerrufsvorbehalt und der Verbraucher entscheidet über die Art der Rücksendung der Ware.
Dass die Lieferkosten vom Lieferer zu tragen sind, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, erkläre sich außerdem aus wirtschaftlichen Gründen. Für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz brauche der Lieferer nämlich im Normalfall kein Ladengeschäft oder keinen Geschäftsraum und spare folglich die damit verbundenen Ausgaben, so der Generalanwalt.
Auf diese Weise werde die finanzielle Belastung des Lieferers durch die Auferlegung der Lieferkosten im Fall des Widerrufs – der im Übrigen nicht alle Vertragsabschlüsse betrifft – durch die Einsparungen wettgemacht, die er erziele, weil er keine Ausgaben für die Führung eines Ladengeschäfts habe.
Was den Vertragsabschluss im Fernabsatz betrifft, so der Generalanwalt, räumt die Richtlinie im Interesse einer möglichst ausgeglichenen Kostenverteilung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, dem Verbraucher die direkten Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, das heißt ihn die finanziellen Folgen seiner Wahl tragen zu lassen, denn wenn sich der Verbraucher für eine äußerst kostspielige Rücksendeart entscheidet, die in keinem Verhältnis zum Wert der Ware steht, wäre es unbillig, die Kosten für diese Rücksendung dem Lieferer aufzubürden, da dieser die Entscheidung des Verbrauchers über die Art der Lieferung nicht beeinflussen kann. In Deutschland ist aber genau dies nicht möglich.
Der Generalanwalt schlägt in seinem Schlussantrag dem Gerichtshof folgende Antwort auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes vor:
"Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat."
Unser Tipp für Shopbetreiber:
Es ist zu erwarten, dass der EuGH dem Schlussantrag folgt. Dies würde bedeuten, dass der Händler dem Verbraucher bereits gezahlte Hinsendekosten im Fall des Widerrufs stets zurückerstatten müsste. Hat der Verbraucher diese Kosten noch nicht gezahlt, darf der Rückzahlungsbetrag nicht um die Versandkosten der Zusendung gekürzt werden.
Dies ist ohnehin die Praxis der deutschen Händler, die sich an die bisherige nationale Rechtsprechung halten. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Europäische Kommission mit Ihrem Entwurf für die neue Verbraucherrechtsrichtlinie durchsetzt und die ungerechte deutsche Regelung keinen Bestand mehr hat. Denn dann muss der Kunde immer die Rücksendekosten tragen und der Händler die Hinsendekosten.
Ihr Ulrich Hafenbradl
E-Shop-Experte von www.trustedshops.de