E-Shop-Tipp Hinsendekosten
Beim Widerruf muss der Verbraucher nicht zahlen
16.02.2010 09:51 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Die Frage, ob der Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechtes die Kosten der Zusendung der Ware zu tragen hat, beschäftigt Händler und Gerichte schon seit vielen Jahren. Im Jahr 2008 legte der BGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor. Nun hat der EuGH-Generalanwalt dafür plädiert, dass dem Verbraucher die "Hinsendekosten" nicht auferlegt werden dürfen.
Das LG Karlsruhe entschied, dass die Auferlegung der Hinsendekosten im Falle der Rückabwicklung eines Fernabsatzvertrags rechtswidrig sei, denn in der zugrunde liegenden Fernabsatzrichtlinie heißt es, dass die einzigen Kosten, die dem Verbrauch infolge der Ausübung des Widerrufsrechtes auferlegt werden dürfen, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung sind.
In der Berufungsinstanz schränkte das OLG Karlsruhe diese Ansicht ein und entschied, der Verbraucher müsse die Hinsendekosten nur dann tragen, wenn er den gesamten Vertrag widerruft. Schickt er von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurück, müsse er die Hinsendekosten tragen.
Gegen dieses Urteil legte der Händler Revision beim BGH ein. Dieser äußerte auch Bedenken gegen das Urteil des OLG Karlsruhe und zwar aus verschiedenen Gründen:
Erstens könnte die Formulierung in der Richtlinie, wonach „die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, … die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind“, nahe legen, dass sie ausschließlich die durch den Widerruf verursachten Kosten beträfe und nicht die Kosten der Zusendung der Ware.
Zweitens könnte die Fernabsatzrichtlinie so ausgelegt werden, dass sie den Händler nicht daran hindere, im Fall des Widerrufs Gegenansprüche auf Wertersatz geltend zu machen. Die Annahme, dass es sich bei der Lieferung der Ware um eine Leistung des Händlers handele, für die der Verbraucher einen Wertersatz in Höhe der Hinsendekosten schulde, und sich die Rückzahlungsverpflichtung des Händlers demzufolge um diese Kosten verringere, sei also mit diesem Artikel vereinbar.
Drittens sei nicht sicher, dass der Verbraucherschutzzweck der Richtlinie die Erstattung der Kosten der Zusendung gebiete. Bei einem gewöhnlichen Kauf trage nämlich ebenfalls der Verbraucher die Kosten für das Aufsuchen der Geschäftsräume und müsse zudem die dafür erforderliche Zeit aufwenden.
Der BGH setzte daher das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage vor:
"Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?"
In seinem Schlussantrag vom 28.01.2010 fragt sich der EuGH-Generalanwalt zunächst, ob Lieferkosten unter den Begriff der "Kosten" aus der Richtlinie fallen. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie räume dem Verbraucher ein weitgehendes und unbedingtes Widerrufsrecht ein, indem er vorsieht, dass der Verbraucher den Vertrag „ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung“ widerrufen kann.
Auch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie sehe die Pflicht des Lieferers vor, die vom Verbraucher „geleisteten Zahlungen“ „kostenlos“ zu erstatten, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
Der Generalanwalt meint, der in diesem Absatz verwendete Ausdruck „geleistete Zahlungen“ umfasse nicht nur den Kaufpreis der Ware oder die Vergütung der erbrachten Dienstleistung, sondern auch die vom Verbraucher an den Lieferer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung des Fernabsatzvertrags gezahlten Beträge einschließlich der Lieferkosten.