Doppelte 40-Euro-Klausel
Gericht klärt konkrete Anforderungen
15.03.2011 11:00 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Die Rechtsprechung mehrerer Oberlandes- und Landgerichte sorgte im Jahr 2010 für Unmut. Händler wurden in diesen Entscheidungen zur doppelten Verwendung der 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung und den AGB gezwungen, wenn der Verbraucher die Rücksendekosten nach Ausübung des Widerrufsrechtes tragen solle. Jetzt konkretisierte das OLG Brandenburg die Anforderungen, die dafür gelten.
Die Aufnahme der Klausel in die Widerrufsbelehrung reiche nicht aus, um dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzubürden, entschieden mehrere Gerichte. Erforderlich sei zudem die zusätzliche Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die AGB. Welchen Wortlaut diese haben müsse, klärte in einer aktuellen Entscheidung das OLG Brandenburg.
Hintergrund ist der Unterschied zwischen dem Gesetzeswortlaut in Paragraph 357 Abs. 2 Satz 3 BGB und dem Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung. So heißt es im Gesetz, dass dem Verbraucher die "regelmäßigen" Kosten der Rücksendung unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich auferlegt werden können. In der Musterwiderrufsbelehrung fehlt das Wörtchen "regelmäßige".
Das OLG Brandenburg (Urteil v. 22.02.2011, 6 U 80/10) entschied nun, dass die Klausel zur Tragung der Rücksendekosten unwirksam ist, wenn das Wörtchen "regelmäßige" fehlt. Damit liegt gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß vor, welcher abgemahnt werden kann.
Das Gericht begründete die Entscheidung mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes, nach dem nicht jede beliebigen Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden können, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten. Durch außergewöhnliche oder sonst besondere Kosten, wie sie etwa durch die Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, dürfe der Verbraucher nicht belastet werden, so das Gericht.
Bezieht sich die vertragliche Vereinbarung allerdings nicht auf diese regelmäßigen Kosten, verstößt sie gegen das Gesetz und ist somit unwirksam.