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Die Bitte nach Rücksendungen in Originalverpackung ist zulässig

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Die Bitte nach Rücksendungen in Originalverpackung ist zulässig

Welche Klauseln erlaubt sind

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

E-Shop-Tipp Schickt der Verbraucher eine Rücksendung ohne Originalverpackung an den Händler zurück, kann dieser die Ware meist nur schwer weiter verkaufen. Daher findet man oft Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der Kunde darum geben wird, nach erfolgtem Widerruf die Ware in Originalverpackung zurückzusenden. Das LG Hamburg hielt diese und weitere AGB-Klauseln nun für zulässig.

Vor dem LG Hamburg stritten sich zwei Händler für Süßwaren und Kaffeeprodukte über die Zulässigkeit diverser AGB-Klauseln. Unter anderem hieß es in den AGB des Antragsgegners "Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden." Das Gericht beanstandete diese Klausel aber nicht. Insbesondere sei eine solche Klausel nicht als Einschränkung des Widerrufsrechtes zu verstehen. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher verstehe diese Formulierung als das, was es ist, nämlich eine Bitte. Hieraus ergebe sich weder eine Verpflichtung, noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden. Die Unverbindlichkeit dieser Klausel komme vielmehr klar zum Ausdruck, was auch am Kontext der Gesamt-AGB lag.

Genau auf die Formulierung achten

In einem älteren Fall entschied das OLG Hamm diese Frage bereits anders. Dort wurde der Kunde ebenfalls gebeten, die Ware in Originalverpackung zurückzusenden. Allerdings waren dieser Bitte in Fettdruck die Wörter "Wichtiger Hinweis" vorangestellt. In dieser Konstellation kam das OLG Hamm zu dem Ergebnis, dass ein Verbraucher dies nur als verbindliche Klausel verstehen könne. In einem solchen Fall handelt es sich dann um eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes des Verbrauchers. Die ist unzulässig und kann auch abgemahnt werden.

Rechtswahlklausel

Neben dieser Bitte verwendete die Antragsgegnerin noch andere Klauseln, die von der Antragstellerin abgemahnt wurden. So fand sich eine Rechtswahlklausel in den AGB, nach welcher deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes gelten solle, wenn Kunden aus dem Ausland bestellen würden. Diese Klausel sei nicht unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, entschied das Gericht und folgte damit nicht der Auffassung der Antragsgegnerin. Es handele sich bei der einschlägigen Rom-I-Verordnung schon nicht um eine Marktverhaltensnorm. Dies wäre aber zwingend notwendig, damit Verstöße gegen diese Norm abgemahnt werden können.

Die Rom-I-VO regelt das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, wenn diese Verträge einen Auslandsbezug aufweisen. Grundsätzlich können gemäß Artikel 3 dieser Verordnung die Vertragsparteien eine freie Rechtswahl treffen. Diese Möglichkeit wird aber durch Art. 6 eingeschränkt. Darin heißt es, dass diese freie Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz seiner zwingenden Heimatvorschriften entzogen werde. Dies stelle aber keine Ausnahme von der freien Rechtswahl dar, so das Gericht. Vielmehr folge aus Artikel 6 lediglich, dass die Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in welchem der Verbraucher wohnt, Anwendung finden. Die Rechtswahlklausel verstieß auch nicht gegen das deutsche AGB-Recht, so das Gericht weiter. Grundsätzlich sei eine Rechtswahl in AGB wie hier möglich. Inhaltlich sei die Klausel ebenfalls nicht zu beanstanden, erst recht sei diese nicht überraschend.

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