Teil 2: Eine Abfrage in der Bestellung ist sinnvoll
Bewertung
Die Ansicht dass ein rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen sei, erscheint mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH zum Verbraucherschutz im Fernabsatz gemeinschaftsrechtlich geboten.
Problematisch ist die Sichtweise des BGH insofern, als sie den allgemeinen Auslegungsregeln widerspricht, dass bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungsgehalt aus Sicht des Erklärungsempfängers entscheidend ist.
Unser Tipp für Shopbetreiber
Um Widerrufe von gewerblichen Bestellern zu vermeiden, machen in der Praxis Checkboxen im Bestellablauf Sinn, mit deren Hilfe dem Kunden obligatorisch und eindeutig die Information abverlangt wird, ob er als Verbraucher oder zu gewerblichen Zwecken bestellt. Zweifellos von einer gewerblichen Bestellung kann der Unternehmer ausgehen, wenn er einen registrierungspflichtigen B2B-Shop verwendet und im Zuge der Anmeldung einen Gewerbenachweis prüft.
Eindeutig keine für die Erwerber transparente und klare Beschränkung des Angebots liegt hingegen vor, wenn ein Hinweis „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende“ in einer AGB-Klausel unter „Garantie“ versteckt ist. (BGH, Urteil v. 30.09.2009, Az: VIII ZR 7/09)
Ihr Ulrich Hafenbradl
E-Shop-Experte von www.trustedshops.de