BGH: Im Zweifel bestellt ein Verbraucher
02.02.2010 09:51 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Für einen Händler ist die Abgrenzung, ob ein Unternehmer oder ein Verbraucher bestellt, nicht immer einfach. Allein die Lieferung an eine Firmenadresse ist kein ausreichendes Indiz. Der BGH entschied im Herbst 2009, dass nur dann von der Unternehmereigenschaft des Kunden auszugehen ist, wenn die dem Händler erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass der Kunde in Verfolgung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt.
Besonders problematisch für viele Shopbetreiber ist die Einstufung von Kunden als Verbraucher oder Unternehmer bei sogenannten "Dual Use"-Produkten, wie auch der Ausgangsfall zeigt: Eine Rechtsanwältin aus Hamburg bestellte sich Lampen im Wert von 766 Euro im Internet. Liefer- und Rechnungsadresse war die Kanzleianschrift, bei der die Anwältin seinerzeit tätig war. Die klagende Rechtsanwältin sagte später, die Lampen seien für ihre Privatwohnung und wollte den Vertrag widerrufen. Der Händler wies den Widerruf der Klägerin zurück und meinte, als Unternehmerin stehe ihr kein Widerrufsrecht zu.
Im Zweifel bestellt ein Verbraucher
Der BGH entschied, dass grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen sei. Der Verbraucher trage zwar die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein privates Geschäft vorliegt. Es folgt jedoch aus der negativen Formulierung des § 13 BGB, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen sei. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die konkreten Umstände eindeutig und zweifelsfrei auf die Verfolgung einer gewerblichen oder selbständigen, beruflichen Tätigkeit hinweisen.
Lieferadresse war die Kanzleianschrift
Die Angabe „Kanzlei Dr. B.“ verbunden mit dem hiervon abweichenden Namen der Klägerin als Rechnungsadresse sagt nach Ansicht des BGH aus der verständigen Sicht der Vertragspartners nicht eindeutig, ob es sich bei der Klägerin um eine dort tätige Rechtsanwältin oder um eine angestellte Kanzleimitarbeiterin handelt, so dass daraus ein gewerblicher Zweck nicht zweifelsfrei geschlossen werden könne.
Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn per Vorkasse von einem Firmenkonto gezahlt wird oder bei der Korrespondenz eine geschäftliche E-Mail-Adresse mit Firmensignatur benutzt wird. Leider beantwortet der BGH nicht die Frage, wann „eindeutige und zweifelsfreie“ Begleitumstände vorliegen, die zur Verneinung der Verbrauchereigenschaft führen.