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Auslandsversand: Die wichtigsten Regel und Abmahnfallen

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops, und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops, und E-Commerce-Experte

Bieten Sie Lieferung auch in das europäische Ausland an? Dann müssen Sie auch die Auslandsversandkosten angeben, und zwar nicht erst auf Anfrage des Kunden, sondern schon in der Werbung mit Preisen. So steht es im Gesetz.

Nun entschied das LG Berlin, dass Unternehmen mit einem nicht nur unerheblichen Auslandsumsatz und gezielter Werbung für das Weglassen der Versandkosten abgemahnt werden können.

Heißt es zum Beispiel im Angebot „Versand nach: Europäische Union“, werden dann aber Angaben zu den Versandkosten lediglich für Deutschland, Großbritannien, Österreich, Dänemark, Benelux, Italien, Frankreich und Spanien gemacht, ist dies kein Bagatellverstoß, so das Gericht.

Die Begründung: Der Verbraucher soll vor Vertragsschluss über die – gerade im Auslandversand nicht unerheblichen und damit den Zahlbetrag erheblich verteuernden – Lieferkosten informiert werden, nicht zuletzt damit ihm überhaupt erst ein Preisvergleich mit dem stationären Handel vor Ort oder dem Versandhandel im Herkunftsland ermöglicht wird.

Die zu späte oder gänzlich fehlende Nennung der Versandkosten für das europäische Ausland ist ein besonders häufiger Fehler. Nach den aktuellen Entscheidungen könnten verstärkt Abmahnungen in diesem Bereich ausgesprochen werden.
Zu beachten ist, dass es nicht ausreicht, die Versandkosten erst nach Einleitung des Bestellvorgangs oder gar erst auf Anfrage des Kunden zu nennen, sondern dass die Versandkosten bereits dem Kunden klar sein müssen, der sich nur oberflächlich mit dem Angebot befasst. Das heißt es muss eine Versandkostentabelle (oder ein Versandkostenrechner) vorhanden sein, die unabhängig davon, ob der Kunde ein Produkt in den Warenkorb legt oder nicht, aufgerufen werden kann.

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