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Angaben in der Widerrufsbelehrung

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Angaben in der Widerrufsbelehrung

Nennung einer Postfachanschrift ist unzulässig

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

E-Shop-Tipp Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen waren auch 2011 mit einem Anteil von 28,5 Prozent der am häufigsten abgemahnte Verstoß im Onlinehandel. Ein Fehler ist es beispielsweise, wenn man statt einer richtigen Adresse eine Postfachanschrift als Widerrufsadresse angibt, auch wenn der BGH kürzlich scheinbar das Gegenteil entschieden hat.

Am 25. Januar 2012 veröffentlichte der BGH eine Pressemitteilung, die den Titel "Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen". Dies führte zu Irritationen und man konnte zahlreiche Beiträge dazu lesen.

Der BGH hat aber nicht entschieden, dass die Angabe einer Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung ausreichend ist. Er hat vielmehr entschieden, dass diese Angabe im Jahr 2008 ausreichend war. So steht es auch mehr oder weniger deutlich in der Pressemitteilung des BGH: "Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte.“

Neue Rechtslage

Zum 11. Juni 2010 wurde das Widerrufsrecht umfangreich reformiert. Mit dieser Änderung wurde ein neue § 360 BGB eingefügt. In dieser Norm sind die Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung festgelegt. Und dort heißt es, dass der Name und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, angegeben werden muss. Früher stand im Gesetz lediglich, dass der Name und die Anschrift zu nennen sei. Und unter den Begriff Anschrift fasst der BGH eben auch eine Postfachanschrift. Unter den Begriff "ladungsfähige Anschrift", wie sie heute vom Gesetz verlangt wird, kann eine Postfach-Angabe aber nicht verstanden werden.

Aus dem Gesetz folgt heute also unmittelbar, dass die Postfachanschrift nicht ausreichend ist.

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