Angaben im Impressum
Bei Fehlern drohen Abmahnungen
07.06.2011 11:30 Ulrich Hafenbradl
Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte
Jeder Onlinehändler ist verpflichtet, eine ausführliche Anbieterkennzeichnung bereitzuhalten. Diese dient dazu, den Verbraucher darüber zu informieren, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Fehlen in dieser Anbieterkennzeichnung Angaben, kann dies abgemahnt werden.
Das LG Hamburg hat entschieden, dass das Fehlen der Angabe des Vertretungsberechtigten sowie der Handelsregisterdaten (Registergericht und Registernummer) einen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.
Kein Geschäftsführer genannt
Die Antragsgegnerin bot Serviceleistungen rund um den Innenausbau von Räumen, insbesondere den Ladenausbau an. Sie betrieb eine eigene Website. In deren Impressum fanden sich jedoch weder Angaben hinsichtlich des Vertretungsberechtigten, des Handelsregisters noch zu der entsprechenden Handelsregisternummer. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung, wogegen die Antragsgegnerin Widerspruch einlegte.
Sie verteidigte sich mit dem Argument, dass ihre Website nur eine Werbeseite sei und deswegen gar kein Telemedium im Sinne des § 2 Abs. 1 TMG. Und selbst wenn man etwas anderes annehmen sollte, würde lediglich ein Bagatellverstoß vorliegen.
Das LG Hamburg folgte der Argumentation der Antragsgegnerin jedoch nicht und bestätigte die erlassene einstweilige Verfügung. Zunächst stellte das Gericht fest, dass auch die Werbeseite als Telemedium zu qualifizieren ist und daher auch hier die Impressumspflichten aus § 5 TMG greifen, sodass die Antragsgegnerin (eine GmbH) auch Angaben zu dem Vertretungsberechtigten sowie dem Handelsregister nebst zugehöriger Nummer bereithalten musste.