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Abmahngefahr bei Facebook

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Abmahngefahr bei Facebook

Impressum ist Pflicht

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

Ulrich Hafenbradl, Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte

E-Shop-Tipp Dass Unternehmen in ihren Internetauftritten ein Impressum bereithalten müssen, sollte mittlerweile bekannt sein. Diese Pflicht gilt aber nicht nur für die eigene Website, sondern auch für Auftritte bei Facebook, Xing, Google+ und Co. Dies hat nun auch das LG Aschaffenburg bestätigt.

Vor dem LG Aschaffenburg stritten sich zwei Betreiber von Infoportalen, auf denen Neuigkeiten über eine bestimmte Region betrieben und auf diesen Seiten auch Werbung bereitgehalten wurden. Darüber hinaus hatten beide Parteien auch sogenannte Fan-Pages bei Facebook.

Die Antragstellerin trug vor, dass die Antragsgegnerin kein vollständiges Impressum in ihrem Facebook-Auftritt bereithielt. Dies sei auch wettbewerbswidrig, weswegen die Antragstellerin eine Abmahnung aussprach, auf die keine Reaktion erfolgte. Daher machte sie ihre Ansprüche gerichtlich geltend.

Die Antragsgegnerin war der Auffassung, sie hätte ihre Pflichten aus § 5 TMG erfüllt. Sie habe bei Facebook die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, e-Mail, Telefonnummer und URL angegeben. Nur die Gesellschaftsform des Unternehmens war auf Facebook nicht benannt.

Impressumspflicht bei Facebook

Das Gericht bestätigt zunächst wenig überraschend, dass jeder Unternehmer mit einer Fanpage dort ein Impressum bereitzuhalten habe. Dies ist aber keine neue Entscheidung. Ähnliche Urteile gibt es für Angebote bei mobile.de und eBay.

Die Antragsgegnerin hielt die Informationen über einen Link namens „Info“ bereit, welcher dann auf ihre eigene Unternehmenswebsite führte. Von dieser aus gelangte man dann in das Impressum der Website. Es war daher bereits fraglich, ob ein Verstoß gegen § 5 TMG vorlag, da die notwendige Angabe der verantwortlichen juristischen Person nicht auf dem Facebook-Auftritt selbst zu entnehmen war, sondern nur durch einen Link auf die Website des Unternehmens. Das Gericht folgte der Auffassung, dass ein Impressum nicht zwingend auf der gleichen Domain liegen muss wie der Internetauftritt selbst. Es müsse sich aber dann zwingend aus dem Impressum ergeben, für welche Telemedien die dort angegebene Stelle verantwortlich sei.

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