Teil 2: So wird der Grundpreis korrekt angegeben
Deshalb legte der BGH hier strengere Maßstäbe an. Bereits die Unterschiede im Wortlaut der entsprechenden Vorschriften machen eine unterschiedliche Behandlung der Probleme deutlich: Beispielsweise sieht § 5 Telemediengesetz Pflichtangaben vor, die „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ sein müssen.
Der Bundesgerichtshof hat schon vor längerer Zeit entschieden, dass zwei Klicks bei eindeutiger Beschriftung der Linkschaltflächen ausreichend sein können. Der Wortlaut des § 2 PAngV ist aber strenger: Der Grundpreis muss „in unmittelbarer Nähe des Endpreises“ angegeben werden.
Schon nach allgemeinem Sprachgebrauch ist die „Nähe“ etwas anderes als die bloße „Erreichbarkeit“. Daraus folgt für den Bundesgerichtshof, wie er wörtlich in einem formuliert:
„Beide Preise müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können“.
Unser Tipp für Shopbetreiber:
Wenn Sie bisher Artikel anbieten, zu denen ein Grundpreis angegeben werden muss, diesen aber gar nicht anzeigen, sollten Sie dieser Pflicht so schnell wie möglich nachkommen. Zeigen Sie zwar Grundpreise an, aber nicht direkt am Preis, dann sollten Sie diese Darstellungsform dringend ändern. Hier droht eine neue Abmahnwelle. Besonders problematisch dürfte dieses Urteil für Preisangaben bei eBay oder in Preissuchmaschinen sein.
Ihr Ulrich Hafenbradl
E-Shop-Experte von www.trustedshops.de